6. Motive für Spaltungen

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Die Spaltung ist für Fälle geeignet, in denen bestehende Unternehmungen unter grundsätzlicher Wahrung der Mitgliedschaftsrechte ihrer Gesellschafter in mehrere juristisch selbständige Einheiten aufgeteilt werden sollen. Die ­Spaltung ist ein Veräusserungstatbestand der übertragenden Gesellschaft, wobei deren Gesellschafter als Gegenleistung Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten (Art. 31 FusG).

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Die Spaltung dient der Durchführung eines sogenannten Spin-offs, bei denen ein Unternehmensteil aus der bisherigen Gesellschaft ausgegliedert und verselbständigt wird. Oftmals erfolgt ein solcher Spin-off im Hinblick auf die ­Börsenkotierung des betreffenden Unternehmensteils, der für die Anleger ein selbständiges attraktives Investitionsobjekt darstellt. Dieser Vorgang wird in Fällen, in denen die abspaltende Muttergesellschaft eine Kontrollmehrheit an der abgespaltenen Unternehmung behält, auch als Equity Carveout bezeichnet.

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Das Instrument der Spaltung kann auch bei der Konzentration bisher breit diversifizierter Unternehmungen auf ihre Kernkompetenz zur Anwendung gelangen. Derartige Transaktionen werden meist in der Form einer Abspaltung zur Übernahme durchgeführt und dementsprechend auch als De-Mergers bezeichnet. Weiter ermöglichen Spaltungen konzerninterne Restrukturierungen, etwa eine Umgruppierung von Betrieben zwischen verschiedenen Konzerngesellschaften oder eine Eliminierung von Konzernebenen. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzufügen, dass es für die Spaltung im Konzernverhältnis, anders als bei der Fusion (Art. 23 f. FusG), kein erleichtertes Verfahren gibt.806 Daneben kann die Spaltung auch zwecks Auflösung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Venture) erfolgen.

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Denkbar sind auch Spaltungen zum Auskauf von Unternehmen oder zur Übernahme von Unternehmensteilen durch das Management (Management Buyout): Hier könnten die an der A-AG beteiligten Manager eine neue Gesellschaft B-AG gründen, welche im Rahmen einer asymmetrischen Abspaltung von A-AG einen Betriebsteil übernimmt. Im Spaltungsplan wird entsprechend geregelt, dass diese Manager unter Aufgabe ihrer Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an A-AG einzig (asymmetrisch) mit Anteilen an B-AG kompensiert werden.

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Als weiterer Anwendungsbereich für die Spaltung kommt schliesslich auch die Regelung der Unternehmensnachfolge etwa bei der Erbteilung infrage.

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In den ersten Jahren seit Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes wurden – trotz günstiger steuerlicher Bedingungen – (abgesehen von konzerninternen Spaltungen) kaum Spaltungen nach Fusionsgesetz durchgeführt. Bei Publikums­gesellschaften erfolgten die wenigen Spaltungen nach dem altrechtlichen ­zweistufigen Spaltungsverfahren.807 Der Grund dafür liegt nach Ansicht von Watter/Büchi808 im übertriebenen Gläubigerschutz,809 welcher zusätzlich zu dem Institut der Sicherstellung eine «ewige» Solidarhaftung verankere.810 Dadurch werden die Gläubiger im Spaltungsfall besser gestellt, als wenn auf eine Spaltung verzichtet würde. Zudem wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Spaltung nach Fusionsgesetz sei für die beteiligten Gesellschaften mit un­­vorhersehbaren und dadurch im Grunde genommen untragbaren Ri­siken verknüpft. Dazu mache das langwierige Verfahren, das zwingend vorgeschriebene Inventar und – je nach Fallkonstellation – die drohende Ausgleichsklage die Spaltung nach Fusionsgesetz im Vergleich zum altrechtlichen zweistufigen Spaltungsverfahren weniger attraktiv.811