3. Abgeschaffte Voraussetzungen des früheren Rechts

1429

Durch das FusG wurden zwei Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs abgeschafft. Es handelt sich dabei um die Voraussetzungen der objektiven und der subjektiven Betriebsfortführung. Die Abschaffung dieser Voraussetzungen im Rahmen des FusG trägt ebenfalls zur Erleichterung von Umstrukturierungen in steuerlicher Hinsicht bei.

3.1 Objektive Fortführung des Geschäftsbetriebs
1430

Im Wesentlichen setzte das Erfordernis der objektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs voraus, dass die stillen Reserven mit dem Betrieb verbunden blieben und der Betrieb ohne Veränderungen fortgeführt werden musste.2689 Diese Bedingungen implizierten zudem, dass das Unternehmen nach der Umstrukturierung genügend kapitalisiert war und dass alle für die unveränderte Betriebsfortführung notwendigen Aktiven übertragen wurden.

1431

Der Verzicht auf diese Bedingung hat zur Folge, dass es von nun an möglich ist, isolierte Aktivpositionen steuerneutral zu übertragen. Bei einer Personenunternehmung ist dies für alle Arten von übertragenen Aktiven möglich,2690 während diese Möglichkeit bei Kapitalunternehmen nur für betriebsnotwendige Aktiven aus dem Anlagevermögen und für Beteiligungen besteht.2691 Zudem hat diese Erleichterung zur Folge, dass die übernehmende Einheit nach einer steuerneutralen Umstrukturierung ohne Weiteres die Betriebsart oder die Art der kaufmännischen Tätigkeit mit den übernommenen Aktiven vollständig ändern kann.2692

3.2 Subjektive Fortführung des Geschäftsbetriebs
1432

Das Erfordernis der subjektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs setzte im Wesentlichen voraus, dass die stillen Reserven mit der Person des Unternehmers verbunden bleiben mussten. Damit mussten die Beteiligungsverhältnisse anlässlich einer Umstrukturierung wertmässig2693 gleichbleiben.2694

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Die Abschaffung dieser Voraussetzung durch das FusG hat zur Folge, dass ein Unternehmer im Rahmen einer Umstrukturierung auch blosse Barabfindungen für seinen Geschäftsbetrieb steuerprivilegiert erlangen kann.2695 Somit kann ein Unternehmer nun auch beim Verkauf zu Buchwert,2696 bei Fusionen mit ausschliesslicher Barabfindung2697 oder im Fall des Kontrollverlusts nach einer Umwandlung2698 in den Genuss des Steuerprivilegs kommen.