I. Grundlagen
II. Fusion
III. Spaltung
IV. Umwandlung
V. Vermögensübertragung
1. Übertragungsbilanz2. Jahresrechnung des Übernehmers
VI. Umstrukturierungen und anerkannte Standards

2. Jahresrechnung des Übernehmers

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Aus Sicht des Übernehmers ist eine Vermögensübertragung wesensgleich wie eine Absorption ohne Kapitalerhöhung; deshalb ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.2423 In Höhe eines Mehrbetrags des übernommenen Vermögens gegenüber der allfälligen Gegenleistung realisiert der Übernehmer einen Gewinn. In Höhe eines Minderbetrags kommt es zu einem Verlust, der auch daraus resultieren kann, dass das Vermögen nicht zu Verkehrswerten erscheint oder darüber hinaus ein Goodwill erworben wurde.2424 Sofern wesentlich, ist der Posten in der Erfolgsrechnung oder im Anhang separat ­auszuweisen.2425 Basis sind nicht notwendig die im Übertragungsvertrag aufgeführten Werte.2426

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Beispiel 5: Vermögensübertragung

Alternativ zu der Abspaltung in Beispiel 3 ist unter anderem der Spin-off möglich: Die C-AG überträgt die Arzneimittelproduktion2427 an ein zu diesem Zweck gegründetes oder bereits bestehendes, hundertprozentiges Tochterunternehmen (als Übernehmer; im Wege der Sacheinlage oder des Erwerbs). Dessen Anteile werden anschliessend von den beiden Partnern 4 und 5 erworben. Die Mittel hierzu beschaffen diese sich durch Verkauf ihrer C-Aktien an die bisherigen Partner 1, 2 und 3. Zwecks Steuerneutralität der Vermögensübertragung erfasst das Tochterunternehmen die übertragenen Nettoaktiven zu Buchwerten.

Die Übertragungsbilanz der C-AG (Überträger) entspricht der Spalte «Zu übertragendes Teilvermögen» in Beispiel 3. Eine Kapitalherabsetzung entfällt, weil das verbleibende Nettovermögen der C-AG deren Haftungssubstrat weit übersteigt (vgl. Beispiel 3) und die Vermögensübertragung keine solche er­­fordert.

Die Bilanz des neu gegründeten Tochterunternehmens «eine juristische Sekunde» nach der Vermögensübertragung entspricht der Gründungsbilanz der D-GmbH in Beispiel 3. Die Auswirkung auf die Bilanz eines bereits bestehenden Tochterunternehmens wäre die gleiche; ggf. stünde den übertragenen Nettoaktiven kein neu geschaffenes Eigenkapital gegenüber, sondern der Mittelabfluss an die C-AG.