I. Grundlagen1. Sonderbilanzen
2. Asset Deal versus Share Deal3. FusG und Rechnungslegung
II. Fusion
III. Spaltung
IV. Umwandlung
V. Vermögensübertragung
VI. Umstrukturierungen und anerkannte Standards

1. Sonderbilanzen

1253

Die Bilanz als Bestandteil der Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR) wird hier als «Jahresbilanz» bezeichnet, von welcher es die Bilanzen aus besonderen Anlässen – so auch einer Umstrukturierung nach FusG – zu unterscheiden gilt. Auf die Jahresrechnung wird hier nur eingetreten, soweit sie an diese Sonderbilanz anknüpft oder Letztere die Salden einer vorhergehenden Jahresbilanz (oder Zwischenbilanz) übernimmt.

1254

Die Erstellungsregeln für Sonderbilanzen sind stets zweckgerichtet. Generell kann man Sonderbilanzen danach kategorisieren, ob sie i.S.v. Art. 957a Abs. 1 OR «verbucht» sind oder nicht.

1255

Soweit der Stichtag der Sonderbilanz wählbar ist, wird meist so geplant, dass er mit dem Stichtag der Jahresbilanz zusammenfällt und die Jahresbilanz als Ausgangspunkt für den Status respektive anstelle einer Zwischenbilanz verwendet werden kann. Bei abweichendem Stichtag der Sonderbilanz müssen mengen- und wertmässig gesonderte Bestandesnachweise i.S.v. Art. 958c Abs. 2 OR vorliegen.

1256

Die im OR und FusG vorgeschriebenen Anlässe für Sonderbilanzen beziehen sich auch bei einem Konzern immer auf den einzelnen Rechtsträger2364, soweit dieser in der Schweiz rechnungslegungspflichtig ist.2365 Für den Konzern als wirtschaftliche Einheit erstellen schweizerische Mutterunternehmen – auch wenn sie zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 963 f. OR) – keine solchen Sonderbilanzen. Allerdings ergeben sich Auswirkungen auf die Konzernrechnung via die Jahresrechnung (den Einzelabschluss) des Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens, soweit diese an eine Sonderbilanz anknüpft.