3. Abgrenzungen

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Die echte Fusion ist abzugrenzen von der Quasifusion und der unechten Fusion. Die echte Fusion zeichnet sich aus durch die Universalsukzession, die Kontinuität der Mitgliedschaft sowie die Auflösung mindestens einer Gesellschaft ohne Liquidation.100

3.1 Quasifusion
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Von einer Quasifusion spricht man, wenn ein Unternehmen alle oder die überwiegende Mehrheit der Anteilsrechte einer anderen Gesellschaft erwirbt, wodurch die übernommene Gesellschaft zur Tochtergesellschaft der Erwerberin wird.101 Der Erwerb kann durch Bargeld oder Anteilsrechte der übernehmenden Gesellschaft abgegolten werden. Werden zur Abgeltung neue Mitgliedschafts- oder Anteilsrechte ausgegeben, so hat dies für die Gesellschafter der übernommenen Einheit eine fusionsähnliche Wirkung: Sie werden Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, nämlich der Erwerberin. Im Unterschied zur echten Fusion erfolgt der Aktientausch aber rein schuldrechtlich und kann dem ein­zelnen Gesellschafter nicht durch einen Mehrheitsentscheid der Generalversammlung aufgezwungen werden. Es findet auch keine Universalsukzession statt. Die übertragende Gesellschaft geht nicht in der übernehmenden Gesellschaft auf, sondern bleibt als eigene Rechtspersönlichkeit bestehen. Auf die Quasifusion finden die Bestimmungen zur Fusion nach Art. 3 ff. FusG keine Anwendung.102

3.2 Unechte Fusion
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Von einer unechten oder faktischen Fusion spricht man, wenn die Aktiven und Passiven eines Unternehmens von einem Rechtsträger auf einen anderen übertragen werden, ohne dass es auf der Ebene der Rechtsträger zu einer Fusion käme. Diese Übertragung folgt neu den Regeln der Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG.103 Im Anschluss an die Übertragung kann die übertragende Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden, mit der Konsequenz, dass die Gegenleistung für die übertragenen Aktiven und Passiven als Liquidationserlös an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ausgeschüttet wird. Besteht die Gegenleistung aus Anteilen der übernehmenden Gesellschaft, entspricht das Resultat demjenigen einer echten Fusion, bei einer Gegenleistung in Geld demjenigen einer Abfindungsfusion.104 Auch aus Sicht des Erwerbers ist die Übernahme der Aktiven und Passiven wirtschaftlich mit einer ­echten Fusion vergleichbar, weil dieser in beiden Fällen die Kontrolle über die Produktionsgüter der übertragenden Gesellschaft erhält.