1. Einhaltung der Gründungsvorschriften

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Wie bereits eingehend ausgeführt, müssen nach Art. 57 FusG die Gründungsvorschriften jener Rechtsform eingehalten werden, in welche die Gesellschaft mit der Umwandlung überführt wird.1524 Für die Gläubiger von Bedeutung sind insbesondere die Vorschriften zur Mindestliberierung des Gesellschafts­kapitals. Keine Anwendung finden jedoch gemäss Art. 57 FusG die Vorschriften über die Anzahl der Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen. Letzteres ist mit Blick auf die Interessen der Gläubiger nicht ganz unbedenklich, da die Kapitalschutzbestimmungen gerade auch im Zusammenhang mit Sacheinlagen die Werthaltigkeit der Haftungs­basis für die Gläubiger sicherstellen sollen.1525

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Der Gesetzgeber geht bei der Nichtanwendbarkeit der Sacheinlagevorschriften offenbar davon aus, dass die in Art. 61 FusG und Art. 62 FusG vorgesehenen Massnahmen1526 genügenden Schutz bieten.1527 Dazu ist aber zu bemerken, dass der Umwandlungsbericht kein gleichwertiger Ersatz etwa für Art. 628 Abs. 1 OR ist, wonach Sacheinlagen für eine Aktiengesellschaft in den Statuten unter Angabe von Gegenstand, Bewertung, Namen des Einlegers und den diesem zukommenden Aktien offenzulegen sind. Das Fusionsgesetz bringt in ­dieser Hinsicht also eine gewisse Einschränkung der Publizität. Zur Einschränkung dieser Ausnahme in Art. 57 FusG im Falle gleichzeitig angewandter KMU-Erleichterungen sei auf die vorstehenden Ausführungen zu den KMU verwiesen.1528