1. Bilanzbereinigung

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In der Regel wird in einem ersten Schritt die Bilanz bereinigt, da diese den (veränderten) Wert des Unternehmens unter Umständen nicht mehr der Realität entsprechend wiedergibt. Als mögliche Massnahmen der Bilanzbereinigung kommen beispielsweise die Auflösung gesetzlicher Reserven oder Rückstellungen, die deklarative Kapitalherabsetzung (Art. 735 OR) oder die Aufwertung von Beteiligungen oder Grundstücken (Art. 670 Abs. 1 OR) in­­frage.1994 Je nach den Umständen kann eine Unterbilanz, ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung1995 durch diese Massnahmen bereits beseitigt werden. Falls eine Schieflage nicht durch solche einzelne Vorkehrungen beseitigt werden kann, müssen weitere Massnahmen ergriffen werden.