4. Befreiung von Verkehrssteuern

1364

Eine weitere steuerrechtliche Privilegierung von Umstrukturierungen besteht darin, dass die einschlägigen Verkehrssteuern nicht erhoben werden. Die Übertragung von Aktiven und Passiven im Rahmen einer Umstrukturierung bleibt also hinsichtlich der Verkehrssteuern unbeachtlich. Die allgemeine Befreiung der Umstrukturierungen von Verkehrssteuern ist eine der wesent­lichen steuergesetzlichen Neuerungen, die zusammen mit dem neuen Fusionsgesetz in Kraft getreten ist.

1365

Die Befreiung von Transaktionssteuern gilt namentlich für die Mehr­wert­steuer,2568 die Emissions- und die Umsatzabgabe sowie die Handänderungssteuer. Dazu einige Beispiele:

1366

Mit der Steuergesetzrevision auf Bundesebene bei Einführung des Fusions­gesetzes wurde auch eine Harmonisierung zwischen den verschiedenen Steuer­arten bezweckt. So ist die Definition der steuerbefreiten Umstrukturierung für die indirekten Steuern dieselbe wie für die direkten Steuern. Dementsprechend sind nicht nur die Voraussetzungen für das Steuerprivileg identisch, sondern grundsätzlich auch die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen.2573

1367

Ist also die Steuerneutralität einer Umstrukturierung im Bereich der direkten Steuern an eine fünfjährige Veräusserungssperrfrist gebunden, so gilt eine ­analoge Fünfjahresfrist auch im Bereich der indirekten Steuern. Zudem ist die Folge einer Verletzung dieser Fünfjahresfrist bei direkten und indirekten Steuern ausnahmslos identisch: Es kommt bei beiden Steuerarten zu einer nachträglichen Erhebung der Steuern, welche ohne Befreiung aufgrund des Um­­strukturierungsvorgangs hätte bezahlt werden müssen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung.2574 Im Übrigen ist die Emissions­abgabe als indirekte Steuer nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung geschuldet, wenn die (für die direkten Steuern ausdrücklich vorgesehene) fünfjährige Veräusserungssperre verletzt wird.2575 Mangels klarer gesetzlicher Grundlage finden jedoch im Bereich der Umsatzabgabe die im DBG vorgesehenen Veräusserungssperrfristen keine Anwendung.2576