1. Keine Auswirkung auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

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Der bei den anderen Transaktionsformen wesentliche Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität spielt bei der Vermögensübertragung keine Rolle, da die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht berührt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 FusG).1601 Dadurch entfällt bei der Vermögensübertragung auch die Möglichkeit einer Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nach Art. 105 FusG. Die Rechte der Gesellschafter sind bei der Vermögensübertragung generell limitiert.1602