3. Rechtsbehelfe

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Kommen Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Fusion befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft verweist Art. 108 FusG in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.711 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Fusionsbeschlusses bleibt dem­gegenüber auf Gesellschafter beschränkt und steht somit den Gläubigern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Gläubiger auch gerichtlich712 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung713 durchsetzen.