4. Abbildung nach vollen IFRS

1300

Im Jahr eines Unternehmenszusammenschlusses besteht dessen Bilanzierung im Prinzip aus folgenden Schritten (sog. Akquisitionsmethode):2441

1301

Nettoaktiven und Unterschiedsbetrag werden im Jahr des Zusammenschlusses vom akquirierenden Unternehmen als solche bilanziert und folgebewertet. Bilanzierung und Folgebewertung der Nettoaktiven richten sich grundsätzlich nach den sonst geltenden Vorgaben der IFRS für entsprechende Positionen. Jedoch gelten für Zusammenschlüsse weithin besondere Vorgaben (namentlich gelten auch immaterielle Werte als identifizierbar, die ausserhalb eines Zusammenschlusses nicht bilanziert werden könnten; solche dürfen nicht in den Goodwill eingehen).

1302

Ein aktivischer Unterschiedsbetrag wird als akquirierter Goodwill eingebucht und in der Folge unverändert belassen, solange es zu keiner Wertminderung kommt. Zusätzlich muss für jeden Bilanzstichtag beurteilt werden, ob be­­stimmte Anzeichen einer Wertminderung des Goodwills vorliegen («impairment»), d.h. dafür, dass der Bilanzwert den erzielbaren Betrag («recoverable amount») übersteigt. Bejahendenfalls wird der erzielbare Betrag jener zah­lungsmittelgenerierenden Einheiten («cash-generating units») ermittelt, denen der Goodwill bei der Einbuchung zugerechnet wurde. Übersteigt der Bilanzwert der zugehörigen Nettoaktiven einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (einschliesslich zugerechnetem Goodwill) deren erzielbaren Beitrag, wird ebenso verfahren, wie in Rz 1297 skizziert; die Vorgaben gehen jedoch sehr viel weiter.2442

1303

Kommt es ausnahmsweise zu einem passivischen Unterschiedsbetrag, handelt es sich um einen «bargain purchase». Gründe sind insbesondere ein Zwangsverkauf oder Ausnahmeregeln bei der Erfassung der Nettoaktiven. In diesem Fall sind die identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, deren Verkehrswerte sowie diejenigen des Minderheitsanteils (ggf.) und des Entgelts zu überprüfen. Ein danach noch verbleibender Restbetrag wird per Akquisi­tionszeitpunkt als Gewinn erfasst.

1304

Beispiel 6: Akquisition (Kontrollwechsel)

Die M-AG erwirbt 80 % der Aktien der T-AG für TCHF 900. Ermittelt wurde ein Unternehmenswert der T-AG von TCHF 1000. Deren Nettoaktiven werden mit TCHF 700 neu bewertet.

Variante 1:

Minderheitsanteil zum Verkehrswert:

20 % von 1000 = 200

Aktiver Unterschiedsbetrag:

900 + 200 – 700 = 400

Variante 2:

Prozentualer Minderheitsanteil:

20 % von 700 = 140

Aktiver Unterschiedsbetrag:

900 + 140 – 700 = 340

In die Konzernrechnung der M AG «eine logische Sekunde» nach der Akquisition gehen ein:

Variante 1

Nettoaktiven

700

Beteiligung (aufgerechnet)

900

Goodwill

400

Minderheitsanteil

200

1100

1100

Variante 2

Nettoaktiven

700

Beteiligung (aufgerechnet)

900

Goodwill

340

Minderheitsanteil

140

1040

1040