III. Materielles und Verfahren

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Das Fusionsverfahren wird im Gesetz durch eine Reihe von Handlungspflichten und Mitwirkungsrechten der involvierten Interessengruppen strukturiert, und zwar sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs wie auch mit Bezug auf
die notwendigen Dokumente, Prüfungen und Beschlüsse. Nachfolgend wird der allgemeine Verfahrensablauf einer Fusion dargestellt. Für besondere Fusionsverfahren (Fusion einer Gesellschaft in Liquidation, Sanierungsfusion, erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften, Erleichterungen für KMU, Fusion unter Beteiligung von Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Instituten des öffentlichen Rechts) gelten zum Teil abweichende Bestimmungen, auf welche in separaten Abschnitten eingegangen wird.167

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Das Fusionsgesetz soll Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 FusG), was eine ausführliche Dokumentation der Transaktionen voraussetzt. Dazu gehört der Fusionsvertrag, welcher den Vertrag und das Umfeld der Transaktion erläutert, sowie gegebenenfalls ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten, der sich vor allem zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses äussert (vgl. Art. 12 f. und Art. 15 FusG).

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Ergänzend sorgen Transparenzvorschriften dafür, dass die fusionsrelevanten Informationen ihren Weg zu den Gesellschaftern finden. Diese sollen in Kenntnis aller wesentlichen Umstände über die Fusion beschliessen können, deren wirtschaftliche Folgen sie tragen. Die Transparenz des Verfahrens wird besonders wichtig, wenn das verhandlungsführende Leitungs- oder Verwaltungs­organ der Gesellschaft personell nicht mit den Teilhabern der Gesellschaft ­identisch ist. Das ist vor allem bei Aktiengesellschaften der Fall, namentlich bei Publikumsaktiengesellschaften. Die Trennung zwischen Unternehmensführung und Eigentümer schafft potenzielle Interessenkonflikte und sorgt für eine Informationsasymmetrie zwischen den Interessengruppen.168