5. Umwandlungsprüfung

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Gemäss Art. 62 FusG müssen der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz von einem zugelassenen Revisionsexperten1412 geprüft werden. Der Revisionsbericht ist schriftlich zu erstatten. Den Gesellschaftern ist Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren (Art. 63 Abs. 1 lit. c FusG). Primäre Adressaten des Prüfungsberichts sind also die Gesellschafter, insbesondere die Minderheitsgesellschafter.1413 Nur indirekt dient die Prüfung auch dem Gläubigerschutz, indem sie die Funktion der Kapitalerhöhungs- bzw. Gründungsprüfung übernimmt.1414

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KMU können gemäss Art. 62 Abs. 2 FusG von einer Umwandlungsprüfung absehen, sofern alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen.1415

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Der Prüfungsbericht hat darüber Aufschluss zu geben, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, ob die Rechts­stellung der Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt1416, und ob die gemäss Art. 57 FusG anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten sind.1417 Zudem muss die Umwandlungsbilanz überprüft werden, bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 FusG erfüllt sind. Dabei darf sich der Umwandlungsprüfer (unabhängig davon, ob die Bilanz im Rahmen einer ­ordentlichen oder eingeschränkten Revision geprüft oder aufgrund eines ­Opting-outs nicht revidiert worden ist) grundsätzlich auf die Angaben in der Umwandlungsbilanz verlassen.1418 Damit der zugelassene Revisionsexperte seine Aufgabe gehörig erfüllen kann, sieht Art. 62 Abs. 3 FusG eine Informations- und Editionspflicht der Gesellschaft für alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen vor.

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Gemäss Botschaft wird der zugelassene Revisionsexperte – im Unterschied z.B. zur Wahl der Revisionsstelle bei einer Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2) – durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan bestimmt.1419 Der zugelassene Revisionsexperte muss die Unabhängigkeitserfordernisse des Ob­­ligationenrechts erfüllen.1420 Obschon im Fusionsgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, handelt es sich dabei um die Unabhängigkeitserfordernisse der ordentlichen Revision gemäss Art. 728 OR.1421 Zur Konkretisierung des allgemeinen Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 728 Abs. 1 OR) sind unter Art. 728 Abs. 2 OR in nicht abschliessender Weise Konstellationen aufgeführt, welche mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind.1422 Der Revisionsexperte soll keine persönlichen, geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen zur Gesellschaft unterhalten, die seine Objektivität und Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach infrage stellen.1423 Insbesondere soll dem Revisionsexperten keine Führungs- oder Entscheidungsfunktion bei der geplanten Umwandlung zukommen, und er soll keine transaktionsrelevante Bewertung vorgenommen haben. Derartige Berater- und Bewertungsmandate würden seine Unabhängigkeit mit Bezug auf den Prüfungsauftrag gemäss Art. 62 FusG beeinträchtigen.1424 Da es nicht zur Aufgabe des Umwandlungsprüfers gehört, die Arbeit der ordentlichen Revisionsstelle zu beurteilen, schliessen sich die beiden Mandate gegenseitig nicht aus. Der ordentliche Abschlussprüfer muss trotz Revisionsmandat als unabhängig gelten mit Bezug auf einen zusätzlichen Prüfungsauftrag nach Art. 62 FusG.1425

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Trotz der Massgabe des obligationenrechtlichen Unabhängigkeitserfordernisses ist der Umwandlungsprüfer – im Gegensatz zum Revisionsexperten im Fall einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision – nicht zur Erstattung einer Überschuldungsanzeige nach Art. 728c Abs. 3 OR verpflichtet, da die in Art. 725 ff. OR verankerten Anzeigepflichten auf die ordentliche bzw. eingeschränkte Revision zugeschnitten sind.1426 Allerdings kann der Revisionsexperte nach Art. 108 FusG haften, wenn trotz einer bestehenden Überschuldung ein positiver Prüfungsbericht ausgestellt und dadurch Art. 62 Abs. 4 FusG verletzt wird.1427

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Im PH 30 der EXPERTsuisse finden sich nebst allgemeinen Empfehlungen zur Rolle des Revisionsexperten, zu seiner Unabhängigkeit und zu seinen übrigen Rechten und Pflichten Konkretisierungen zur Fusions-, Spaltungs- und Um­­wandlungsprüfung sowie zu den diesbezüglichen Spezialfällen.1428