6. Sonderfall Konzern

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Bei Fusionen innerhalb eines Konzerns ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 27 und 28 FusG zu prüfen, auf welcher rechtlichen Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen im Obligationenrecht verankerten Arbeitnehmerschutz. Findet eine Fusion auf der Holding­ebene statt und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer angestellt, so besteht weder eine Konsultations- noch eine Sicherstellungspflicht für Arbeitnehmerforderungen.762 Es werden auch keine Arbeitsverhältnisse auf neue Rechtsträger übertragen. Bei allfälligen späteren Restrukturierungen, die konzernintern zwischen Gesellschaften erfolgen, bei denen direkt Arbeitnehmer angestellt sind, müssen die Bestimmungen des Fusionsgesetzes (insbesondere Art. 27 und 28 FusG) berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass bei Fusionen zwischen Tochtergesellschaften ein Beschluss der Generalversammlung in der Regel entbehrlich ist (Art. 23 f. FusG). Nichtsdestotrotz ist die Konsultation der Arbeitnehmervertretung zeitlich so anzusetzen, dass sie vor der konstitutiven Willensbildung innerhalb der Gesellschaften stattfinden kann.763