2. Aktivlegitimation

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Zur Anfechtung legitimiert ist jeder Gesellschafter mit Bezug auf den Transaktionsbeschluss seiner Gesellschaft.2281 Der anfechtende Gesellschafter darf dem angefochtenen Beschluss nicht zugestimmt haben, es sei denn, er habe sich bei der Zustimmung in einem wesentlichen Irrtum befunden oder sein Zustimmungswille sei anderweitig mangelbehaftet gewesen (Art. 106 Abs. 1 FusG).2282 Das Stimmrecht in der Beschlussfassung ist keine Klagevoraussetzung, da auch Inhaber von Anteilsrechten ohne Stimmrechte zu den aktivlegitimierten Ge­­sellschaftern zählen.2283 Soweit die behauptete Gesetzesverletzung jedoch ausschliesslich und unmittelbar das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung betrifft,2284 ist zu verlangen, dass der anfechtende Gesellschafter mit Bezug auf die angefochtene Transaktion selber stimmberechtigt war.2285 Wer über eine bestimmte Transaktion nicht abstimmen darf, dem braucht auch kein Recht eingeräumt zu werden, mit dem die Verletzung des Stimmrechts klageweise gerügt werden kann.2286

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Werden die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nach der Beschlussfassung ver­äussert, ist – vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs – davon auszugehen, dass die Aktivlegitimation auf den Erwerber übergeht.2287 Hat der Veräusserer in diesem Zeitpunkt bereits eine Anfechtungsklage anhängig gemacht, so ist diese mangels Aktivlegitimation abzuweisen, es sei denn, der Erwerber trete dem Prozess nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei.2288

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Nicht zur Klage legitimiert ist das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan.2289 Auch die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger haben kein Anfechtungsrecht.2290 Bei Stiftungen ist eine Anfechtung ausgeschlossen, da sie über keine aktivlegitimierten Gesellschafter verfügt. Bei der Fusion von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen steht den Destinatären aber ein besonderes Anfechtungsrecht zu (Art. 84 Abs. 2 FusG). Bei den übrigen Stiftungen können die Entscheide der Stiftungsorgane und der Aufsichtsbehörden entsprechend dem auf die Stiftung anwendbaren Recht angefochten werden.2291 Bei Vorsorgeeinrichtungen bestimmen sich die Rechtsbehelfe primär nach den Vorschriften des BVG.2292 Ist die Vorsorgeeinrichtung als Genossenschaft organisiert (Art. 94 Abs. 1 FusG), ist eine Anfechtungsklage nach Art. 106 FusG denkbar. Gegenstand der Klage kann dann ebenfalls nur eine Verletzung der Bestimmungen des Fusionsgesetzes, beispielsweise mit Bezug auf die Willensbildung zur Transaktion, sein.2293