3. Einsichtsverfahren

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Damit sich die Gesellschafter im Hinblick auf den Umwandlungsbeschluss über Zweck und Folgen der Umwandlung sowie über ihre künftige Rechtsstellung ausreichend informieren können, räumt ihnen das Fusionsgesetz umfassende Informationsrechte ein. Die Gesellschafter haben gemäss Art. 63 FusG das Recht, während 30 Tagen vor der Beschlussfassung Einsicht in den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht, den Prüfungsbericht sowie die Jahres­rechnungen und die Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre und gege­benenfalls die Zwischenbilanz zu nehmen.1499 Die zur Einsicht aufliegenden Unterlagen müssen – nebst den Gründen für die Umwandlung und den Folgen derselben – Aufschluss darüber geben, ob und wie die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter bei der Umwandlung gewahrt werden.

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Zur Einsichtnahme berechtigt sind gemäss Art. 63 Abs. 1 FusG nur die Gesellschafter.1500 Dritte, namentlich Gläubiger der beteiligten Gesellschaften, haben kein vorgängiges Einsichtsrecht. Nachdem die Fusion im Handelsregister eingetragen ist, sind aber gewisse der in Art. 63 Abs. 1 FusG aufgezählten Transaktionsdokumente als Belege der Handelsregisteranmeldung für jedermann einsehbar.1501

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Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz der Gesellschaft. Die Gesellschafter können von der Gesellschaft unentgeltlich Kopien der erwähnten Unterlagen verlangen (Art. 63 Abs. 3 FusG). Die Gesellschaft muss in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen (Art. 63 Abs. 4 FusG). Eine Veröffent­lichung im üblichen, statutarisch vorgesehenen Publikationsorgan genügt, eine Publikation im SHAB ist also nicht unbedingt erforderlich. Die Gesellschafter können auch brieflich über das Einsichtsverfahren informiert werden, sofern der Gesellschaft alle Gesellschafter bekannt sind.1502

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Sofern sämtliche Gesellschafter zustimmen, können KMU gemäss Art. 63 Abs. 2 FusG auf die Durchführung des Einsichtsverfahrens verzichten.