3. Anwendbares Recht

1076

Bei Vorliegen eines internationalen Verhältnisses stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung auf den gegebenen Sachverhalt anzuwenden ist. Diese wird, sofern kein Staatsvertrag anwendbar ist, anhand der jeweiligen nationalen Kollisionsregeln2056 – für die Schweiz mithilfe des IPRG – eruiert. Bezüglich grenzüberschreitender Umstrukturierungen ist es zentral, zu wissen, nach welcher Rechtsordnung sich Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen einer Umstrukturierung richten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht knüpfen diesbezüglich an die Vereinigungstheorie2057 an, d.h., es wird selbst dort, wo das IPRG grundsätzlich schweizerisches Recht als anwendbar erklärt, auch auf das Recht des beteiligten Zweitstaats abgestellt.2058

1077

Diese Vorgehensweise dient vorab dem Schutz der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer2059 derjenigen Gesellschaft, auf die nach durchgeführter Umstrukturierung ein neues Gesellschaftsstatut zur Anwendung kommt. Es rechtfertigt sich aus deren Perspektive, wenigstens die Umstrukturierung nach denjenigen Regeln durchzuführen, die bisher auf die Gesellschaft angewendet worden sind. Zudem birgt die Anwendung nur einer Rechtsordnung die Gefahr von Normenkollisionen oder hinkenden Rechtsverhältnissen.2060 Im Ergebnis führt diese Vorgehensweise dazu, dass sich bei kumulativer Rechtsanwendung regelmässig die strengere Norm durchzusetzen vermag.2061