5. Verfahren

1246

Die Ansprüche aus einer fusionsgesetzlichen Verantwortlichkeit verjähren in fünf Jahren, nachdem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat (Art. 108 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 760 OR). In jedem Fall verjährt der Anspruch mit Ablauf von zehn Jahren ab der schädigenden Pflichtverletzung. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die haftungsbegründende Pflichtverletzung zugleich ein strafbares Verhalten darstellt, das einer längeren Verjährungsfrist untersteht (Art. 760 Abs. 2 OR).2353 Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist grundsätzlich zulässig.2354

1247

Das Verfahren des Verantwortlichkeitsprozesses richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Das Fusionsgesetz enthält keine besonderen Regeln zur Verteilung der Beweislast. Demnach hat der Kläger die tatsäch­lichen Umstände zu beweisen, die der gerügten Pflichtverletzung zugrunde liegen (Art. 8 ZGB).2355

1248

Die Kosten des Verfahrens kann der Richter nach Ermessen auf die Prozessparteien verteilen, wenn der Streitwert das Prozessinteresse des Klägers übersteigt (Art. 108 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 ZPO)2356. Diese Regelung gilt dementsprechend nur bei der Geltendmachung von mittelbarem Schaden.2357