2. Inventar mit Aktivenüberschuss

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Der Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven ist im Inventar gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG als Ganzes zu ermitteln. Nicht notwendig ist somit, dass der Wert jeder einzelnen Aktiv- und Passivposition angegeben wird. Die Auflistung und Umschreibung der einzelnen Vermögensstücke im Inventar gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG dient lediglich der Rechtssicherheit für die Zuordnung der Vermögenswerte im Verhältnis zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft.1603

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Gemäss Art. 71 Abs. 2 FusG ist die Vermögensübertragung nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweist. Ein solcher liegt vor, wenn sich aus der Differenz zwischen den Werten der zu übertragenden Aktiven und Passiven (Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG) ein positiver Saldo ergibt. Dieses Erfordernis schützt die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers davor, dass deren Haftungssubstrat beim übernehmenden Rechtsträger aufgrund dieser Transaktion verringert wird.1604 Deshalb muss der Aktivenüberschuss unseres Erachtens aus der Perspektive des übernehmenden Rechtsträgers beurteilt werden.1605 Im Rahmen der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften1606 kann der Bilanzwert der übernommenen Aktiven und Passiven aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers durchaus ein anderer (insbesondere ein hö­­herer) sein als für den übertragenden Rechtsträger, etwa wenn sich für gewisse Aktivposten neue Nutzungsmöglichkeiten ergeben oder wenn durch die Transaktion sonstige Synergien entstehen. Der übernehmende Rechtsträger kann gegebenenfalls auch einen derivativen Goodwill aus der Transaktion aktivieren, soweit dieser Goodwill einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) standhält.1607 Dementsprechend ist eine Vermögensübertragung immer dann zulässig, wenn der übernehmende Rechtsträger die übernommenen Aktiven und Passiven – allenfalls auch unter Berücksichtigung eines derivativen Goodwills – mit einem Aktivenüberschuss bilanzieren kann.