3. Zulässige Vermögensübertragungen

824

Als übertragende Partei kommen bei einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 Abs. 1 FusG im Handelsregister eingetragene Gesellschaften1570, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAV und im Handels­register eingetragene Einzelunternehmen infrage.1571 Das Erfordernis des Handelsregistereintrags ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 FusG, wonach die übertra-
gende Gesellschaft verpflichtet ist, die Vermögensübertragung im Handels­register anzumelden.

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Als übernehmende Partei können bei einer Vermögensübertragung nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 FusG als «Rechtsträger des Privatrechts» alle Gesellschaften1572, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAV und Institute des öffentlichen Rechts auftreten. Die Formulierung «Rechtsträger des Privatrechts» in Art. 69 Abs. 1 FusG ist u.E. dahin gehend auszulegen, dass auf der übernehmenden Seite auch im Handelsregister nicht eingetragene Ein­zelunternehmen, natürliche Personen sowie Vorsorgeeinrichtungen1573 stehen können.1574 Diese Meinung teilt auch das eidgenössische Handelsregisteramt, nach welchem das Rechtssubjekt, auf das Vermögenswerte übertragen werden, nicht zwingend im Handelsregister eingetragen sein muss.1575 Für Institute des öffentlichen Rechts1576 richtet sich die Vermögensübertragung nach Art. 99 Abs. 2 FusG, wonach diese sowohl als übertragender sowie als übernehmender Rechtsträger an einer Vermögensübertragung teilnehmen können.1577

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Durch das Erfordernis, dass der übertragende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen sein und (nur) dieser die Vermögensübertragung dem Handels­registeramt anmelden muss (Art. 73 Abs. 1 FusG), wird die notwendige Publi­zität ausreichend sichergestellt.1578 Abgesehen davon steht das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger zur Verfügung: So kann beispielsweise mit einer Vermögensübertragung das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden.1579 Die möglichst weitgehende Zulassung der Vermögensübertragung entspricht dem Grundziel des Fusionsgesetzes, das Transaktionsrecht zu flexibilisieren.

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Besondere Vorschriften bestehen für Vermögensübertragungen, bei denen eine Stiftung oder eine Vorsorgeeinrichtung übertragende Partei ist.1580 In den Fällen, in denen diese Rechtsträger übernehmende Partei sind, gelten die allgemeinen Vorschriften. Zusätzliche Anforderungen gelten auch für Vermögensübertragungen, an denen ein Institut des öffentlichen Rechts als übertragende oder übernehmende Partei beteiligt ist.1581

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Überblick über die zulässigen Vermögensübertragungen

Übernehmender Rechtsträger

Übertragender
Rechtsträger

Einzelunternehmen

Kollektivgesellschaft

Kommanditgesellschaft

Aktiengesellschaft/SICAF

Kommanditaktien­gesellschaft

GmbH

Genossenschaft mit ­Anteilscheinen

Genossenschaft ohne Anteilscheine

Verein

Stiftung

Vorsorgeeinrichtung

Institut des öffentlichen Rechts

SICAV

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Einzelunternehmen

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Kollektivgesellschaft

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Kommandit­gesellschaft

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Aktiengesellschaft/SICAF

Kommanditaktien­gesellschaft

GmbH

Genossenschaft mit Anteilscheinen

Genossenschaft ohne Anteilscheine

Verein

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Stiftung

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Vorsorgeeinrichtung

Institut des öffent­lichen Rechts

SICAV

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Legende:

Zulässige Vermögensübertragung

*

Der übertragende Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein

Basierend auf Botschaft, 4524