VI. Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer sind in besonderer Form von einer Fusion ihrer Arbeitgeber betroffen. Während Investoren in mehrere Gesellschaften gleichzeitig investieren und dadurch ihr Risiko minimieren können, sind Arbeitnehmer regelmässig zu 100 % mit ihrem Humankapital an eine bestimmte Gesellschaft gebunden. Eine Fusion betrifft ihre Position besonders direkt; im Guten wie im Schlechten. Ein «Ausstieg» ist am Arbeitsmarkt – falls überhaupt möglich – in der Regel eine schlechte Alternative, weil beispielsweise dienstaltersabhängige Vorzüge verloren gehen können. Das Fusionsgesetz trägt den besonderen In­­ter­essen der Arbeitnehmerschaft daher an diversen Stellen Rechnung:

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Aufgrund der entsprechenden Verweise gelten diese Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer auch für Fusionen, an denen Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Institute des öffentlichen Rechts beteiligt sind.715