2. Aufschub der Erhebung

1336

Bei den direkten Steuern auf den stillen (und in gewissen Fällen auch auf den offenen)2496 Reserven, welche mit den übertragenen Aktiven verbunden sind, wird als Steuerprivileg für Umstrukturierungen die Steuererhebung aufgeschoben. Dementsprechend sehen die auf Umstrukturierungen anwendbaren Steuerrechtsbestimmungen oft vor, dass die entsprechenden Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines gegebenen Realisationstatbestandes (für stille und allenfalls auch offene Reserven) im Sinne der obigen Umschreibung nicht besteuert werden. Es handelt sich dabei um Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung realisierter Reserven.2497 Allerdings fällt die Besteuerung dieser Realisation nicht gänzlich dahin, sondern wird einzig hinsichtlich ihrer zeitlichen Fälligkeit modifiziert, d.h. bis zu einer echten Realisation beim übernehmenden Rechtsträger hinausgeschoben.

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Der genaue Umfang dieses Aufschubs hängt davon ab, ob es sich um eine Personenunternehmung oder ein Kapitalunternehmen handelt. Infolge der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Kapitalunternehmen wirkt sich das Steuerprivileg sowohl auf der Stufe des Gesellschafters wie auch bei der Gesellschaft selbst aus. Im Rahmen des FusG wird das Erfordernis der Steuerneutralität beim Gesellschafter und bei der Gesellschaft ausnahmslos unabhängig voneinander geprüft. Daher kann sogar in Fällen, bei denen die Transaktion auf Stufe der Gesellschaft mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Neutralitätsprivileg besteuert wird, der Austausch von Gesellschaftsanteilen beim Gesellschafter nach wie vor steuerneutral bewerkstelligt werden.2498

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Der Steueraufschub kann folgende Abgaben betreffen:

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Angemerkt sei, dass daneben auch die Erhebung der Sozialbeiträge des Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgeschoben wird2504.