5. Überblick über den Verfahrensablauf

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Das Fusionsverfahren beginnt mit Verhandlungen unter den an einem Zu­­sammenschluss interessierten Parteien. In der ersten Phase geht es regelmässig darum, den Rahmen der Fusionsgespräche abzustecken und die notwendigen Bedingungen festzulegen (z.B. Geheimhaltung, Exklusivität). Verlaufen die Verhandlungen positiv, können sich die Parteien über die Konditionen eines Zusammenschlusses einigen. Diese Einigung findet ihren Niederschlag und Abschluss im Fusionsvertrag, der gemäss Art. 12 Abs. 1 FusG von den obersten ­Exekutivorganen der involvierten Gesellschaften abzuschliessen ist. Bis zum Vertragsschluss verlaufen die Fusionsverhandlungen in der Regel vertraulich. Ausgenommen sind Fusionsverhandlungen, die als Reaktion auf ein feind­liches Übernahmeangebot einer Drittpartei aufgenommen werden und deshalb im Sinne einer Abwehrmassnahme früh publik werden. Für Publizität können überdies kapitalmarktrechtliche Informationspflichten sorgen.118

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Nach Abschluss des Fusionsvertrags können die Parteien die gemäss Gesetz und Vertrag erforderlichen Vorbereitungshandlungen für den Vollzug der Transaktion an die Hand nehmen. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehört insbesondere die nach Art. 12 Abs. 2 FusG erforderliche Zustimmung der Gesellschafter der an der Fusion beteiligten Gesellschaften. Je nach Art des Zusammenschlusses muss das Fusionsvorhaben mehr oder weniger detailliert in einem Fusionsbericht (Art. 14 FusG) und einem Prüfungsbericht des Revi­sionsexperten (Art. 15 FusG) dokumentiert werden. Diese Unterlagen müssen zusammen mit dem Fusionsvertrag den Gesellschaftern zur Einsicht aufliegen (Art. 16 FusG), bevor diese über die Transaktion beschliessen können (Art. 18 FusG). Vor der Beschlussfassung der Generalversammlung müssen die Arbeitnehmer der involvierten Gesellschaften bzw. deren Vertretungen über die Fusion informiert und bezüglich geplanter arbeitsvertraglicher Massnahmen konsultiert werden (Art. 28 Abs. 1 und 2 FusG i.V.m. Art. 333a OR). Parallel dazu muss gegebenenfalls das Kapital bei der übernehmenden Gesellschaft erhöht werden (Art. 9 FusG). Für KMU sieht das Fusionsgesetz bei Einstimmigkeit der Gesellschafter gewisse verfahrensmässige Erleichterungen vor,119 ebenso für die Fusion von Kapitalgesellschaften mit qualifizierten Beteiligungs­verhältnissen.120

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Je nach Umfang muss die geplante Transaktion von staatlichen Behörden geprüft werden, bevor sie vollzogen werden kann. Zu erwähnen ist insbesondere die präventive Fusionskontrolle der WEKO.121 Nebst diesen gesetzlichen Vollzugsbedingungen sind die Fusionsparteien frei, zusätzliche Vollzugsbedingungen im Fusionsvertrag festzulegen.

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Damit der Zusammenschluss der Parteien rechtswirksam wird, ist er durch die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der involvierten Gesellschaften dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden (Art. 21 FusG). Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister darf erst nach der Durchführung einer allfälligen Fusionskontrolle der WEKO erfolgen (Art. 128 HRegV). Die Eintragung wirkt konstitutiv (Art. 22 FusG). Gleichzeitig wird die über­tragende Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.122

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Nach dem Vollzug müssen die beteiligten Gesellschaften ihre Gläubiger in der Regel darauf hinweisen, dass sie die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können (Art. 25 FusG). Allenfalls werden weitere Vollzugshandlungen notwendig, die auf die Wirksamkeit der Fusion zwar keinen direkten Einfluss haben, die aber erforderlich sind, damit das fusionierte Unternehmen als Einheit wahrgenommen wird und entsprechend funktionieren kann.123

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Verfahrensübersicht

Was

Erste Phase

  • Abschluss ­Fusionsvertrag
  • Erstellung ­Fusionsbericht
  • Evtl. Erstellung Zwischenbilanz

Zweite Phase

  • Revision ­Fusionsbilanz (Zwischen­bilanz), Fusions­vertrag, Fusions­bericht

Dritte Phase

  • Einsichtsverfahren (mind. 30 Tage)
  • Einladung zu GV

Vierte Phase

  • Fusions­beschluss

Fünfte Phase

  • Eintragung ins Handels­register

Sechste Phase

  • Auf Verlangen Sicherstellung der Gläubiger­forderungen

Bis zur vierten Phase: Information und Konsultation der Arbeitnehmer, soweit Arbeitsverhältnisse übergehen

Zuständigkeit

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane

Zugelassener Revisionsexperte

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane

GV

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane

Übernehmender Rechtsträger

Wann

Ab Entscheid über die Aufnahme der Fusions­verhandlungen

Nach Vorliegen von Fusions­bilanz (Zwischen­bilanz), ­Fusionsvertrag, Fusions­bericht

Nach Vorliegen des Revisions­berichts

Nach Einsichtsverfahren

Nach Fusions­beschluss und evtl. behördlicher Genehmigung (WEKO)

Innerhalb von 3 Monaten nach HR-Eintrag

Vereinfachungsmöglichkeiten: