2. Begriffe

1073

Ein internationales Verhältnis liegt vor, wenn ein Sachverhalt einen Bezug zu mehr als einer nationalen Rechtsordnung aufweist.2048 Für solche internationale Verhältnisse ist in der Schweiz das IPRG anwendbar, sofern bezüglich der konkreten Fragestellung keine Staatsverträge zu beachten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

1074

Art. 150 IPRG definiert die Gesellschaften innerhalb seines Anwendungsbereichs als organisierte Personenzusammenschlüsse und Vermögenseinheiten.2049 Diese weit gefasste Begriffsumschreibung deckt sich nicht vollständig mit jener von Art. 2 lit. b und c FusG2050 und umfasst insbesondere auch Stiftungen sowie einfache Gesellschaften mit Organisationsstruktur,2051 wohin­gegen Institute des öffentlichen Rechts eher nicht darunter fallen dürften.2052 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, welchen gemäss Fusionsgesetz beispielsweise die Vermögensübertragung offensteht, werden vom Gesellschaftsbegriff des IPRG nicht umfasst.2053 Damit auch für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelung besteht, empfiehlt sich die analoge Anwendung von Art. 163d IPRG.

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Der Begriff des Gesellschaftsstatuts benennt die Rechtsordnung, der eine Gesellschaft unterliegt. Das schweizerische Recht unterstellt Gesellschaften gemäss Art. 154 IPRG grundsätzlich dem Recht, unter welchem sie gegründet worden sind, und folgt damit der sogenannten Gründungs- oder Inkorpora­tionstheorie.2054 Demgegenüber stellt eine Mehrzahl europäischer Rechts­ordnungen zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts auf den Sitz als Ort der tatsächlichen Verwaltung ab.2055 Vom Gesellschaftsstatut zu unterscheiden ist das Fusions- oder Spaltungsstatut. Dabei geht es um jene Rechtsordnung(en), nach deren Vorschriften die Umstrukturierung als Ganzes oder eine einzelne Frage, die sich im Zusammenhang mit der Umstrukturierung stellt, abge­wickelt werden soll.