4. Sonderfall Konzernverhältnisse

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Bei Umwandlungen in Konzernverhältnissen ist beim Fortbestand einer all­fälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG stets zu überprüfen, auf welcher Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss Obligationenrecht.1546 Findet eine Umwandlung nur auf der Holding­ebene statt und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer angestellt, so kommt die umwandlungsspezifische Arbeitnehmerschutzbestimmung von Art. 68 Abs. 2 FusG nicht zur Anwendung. Da zwischen der beherrschenden Gesellschaft und den Arbeitnehmern der beherrschten Gesellschaft keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen und deshalb ein ar­­beitsrechtlicher Durchgriff abzulehnen ist,1547 liegt in der Umwandlung der beherrschenden Gesellschaft für die Arbeitnehmer der beherrschten Gesellschaft von vornherein keine Gefahr des Entzugs von Haftungssubstrat.