5. Motive für Vermögensübertragungen

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Der Vermögensübertragung wurde vor ihrer Einführung eine grosse praktische Bedeutung vorausgesagt, da sie in einem relativ einfachen Verfahren die Übertragung von flexibel zusammensetzbaren Vermögensteilen ermöglicht. Nichtsdestotrotz hat diese Umstrukturierungsform in der Praxis bis heute noch nicht die erwartete Tragweite erlangt.1591 Dies hängt insbesondere mit der damit verbundenen Handelsregisterpublizität zusammen, die bei einem ge­­wöhnlichen Asset Purchase durch Singularsukzession vermieden werden kann.1592 Dazu machen die weitgehenden Gläubigerschutzbestimmungen des Fusionsgesetzes1593 sowie die Unsicherheit, ob mit den Aktiven und Passiven auch die Verträge übergehen oder ob es dafür der Zustimmung der jeweiligen Vertragsgegenseite bedarf, die Vermögensübertragung weniger attraktiv, als im Vorfeld erwartet wurde.1594

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Die Einfachheit des Verfahrens der Vermögensübertragung ist hauptsächlich dadurch bedingt, dass die Transaktion nach ihrer Grundstruktur keine mitgliedschaftsrechtliche Komponente aufweist, da die Gegenleistung an die übertragende Gesellschaft selber und nicht an deren Gesellschafter geht. Die Vermögensübertragung ist daher ideal in Fällen, in denen Vermögensteile ohne Veränderungen auf der mitgliedschaftlichen Ebene übertragen werden sollen. Auf diese Weise können die Schwierigkeiten vermieden werden, welche sich aus den unterschiedlichen mitgliedschaftsrechtlichen Strukturen der Rechtsformen ergeben.1595 Typisch ist hierfür etwa folgender Fall: Einzelunternehmen sind generell weder der Fusion noch der Umwandlung zugänglich.1596 Die Entwicklung eines Unternehmens von einer Einzelfirma z.B. zu einer Aktiengesellschaft kann deshalb nicht durch eine Umwandlung erfolgen, sondern führt über den Weg der Neugründung einer Aktiengesellschaft, in welche das (im Handelsregister eingetragene) Einzelunternehmen seine Aktiven und Passiven mittels Vermögensübertragung als Sacheinlage einbringt.

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Besonders attraktiv ist die Veräusserung eines ganzen Unternehmens auf dem Weg einer Vermögensübertragung: Hier wurde das Verfahren im Vergleich zur früheren Regelung deutlich erleichtert. Anders als beim Verfahren nach Art. 181 OR können nun nicht nur Verbindlichkeiten, sondern auch Aktiven auf dem Weg einer (partiellen) Universalsukzession vereinfacht übertragen werden.1597 Weitere typische Anwendungsfälle der Vermögensübertragung sind die Vereinfachung der Liquidation einer Gesellschaft, die Übertragung eines Grundstückportfolios, welches sich über verschiedene Kantone erstreckt, sowie steuerliche Gründe, aus denen der Weg der Vermögensübertragung für den Erwerber interessanter sein kann als der Kauf einer Gesellschaft.1598

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Der häufigste Anwendungsfall einer Vermögensübertragung ist aber nach wie vor die Ausgliederung, also die Übertragung von Betriebsteilen als Sachein­lagen auf eine Tochtergesellschaft. Beispiele dafür sind die Ausgliederung der PostFinance in eine eigenständige Aktiengesellschaft bzw. der UBS Switzerland AG, auf welche das in der Schweiz gebuchte Retail- und Wealth-Management-Geschäft der UBS AG übertragen wurde. Aktuellstes Beispiel einer Vermögensübertragung durch Ausgliederung ist die Übertragung des grössten Teils des zur Division «Swiss Universal Bank» gehörenden Geschäfts der Credit Suisse AG via Universalsukzession auf die neu gegründete Tochtergesellschaft Credit Suisse (Schweiz) AG, welche im November 2016 die übertragenen Geschäfte übernommen hat.

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Einen Sonderfall stellt schliesslich die sogenannte faktische Fusion («De-facto-Merger», auch unechte Fusion genannt) dar: Dabei wird das gesamte Vermögen einer Gesellschaft auf eine andere übertragen. Dies kommt im Effekt einer Fusion gleich (allerdings ohne die mitgliedschaftsrechtliche Komponente), zumal für die übertragende Gesellschaft infolge Unmöglichkeit der Zweck­verfolgung in aller Regel eine faktische Auflösung mit Liquidation vorliegen dürfte. Diesfalls wäre zwingend eine Beschlussfassung durch die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft notwendig.1599