Bei Art. 103 FusG handle es sich um eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts, welche keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht bedarf. Art. 103 FusG unterscheidet sich damit von den Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes, die nur dann unmittelbar anwendbar sind, wenn die Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts diesen widersprechen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 StHG) (E. 4.2).
Den Kantonen bleibe es nach Auffassung des Bundesgerichts jedoch freigestellt, in den kantonalen Gesetzen zusätzliche Erleichterungen vorzusehen, wenn die betroffene Steuer grundsätzlich im kantonalen Recht vorgesehen ist. Wenn kantonale Bestimmungen über Art. 103 FusG hinausgehen, könne sich der Steuerpflichtige sowohl auf Bundesrecht als auch auf die kantonale Gesetzgebung stützen. Sofern die kantonalen Bestimmungen allerdings lediglich den Inhalt von Art. 103 FusG übernehmen, handle es sich nicht um ein eigenständiges kantonales Gesetz. In diesem Fall habe die entsprechende kantonale Bestimmung keine eigene Rechtswirkung, da diese durch Bundesrecht hervorgerufen werde (E. 4.2).
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