Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-c DBG sind stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen – und damit auch im Fall der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft (Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; sog. „Umgründung“) – nicht zu besteuern, sofern die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Eine Umgründung wird aber nachträglich besteuert, wenn innert der fünfjährigen Sperrfrist nach Art. 19 Abs. 2 DBG Beteiligungsrechte zu einem über dem steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die Umwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person unterliege demnach strengeren Voraussetzungen, weil damit häufig auch der Wechsel der Beteiligung vom Geschäfts- in das Privatvermögen einhergeht (E. 2.1). Eine Veräusserung nach Art. 19 Abs. 2 DBG im steuerrechtlichen Sinn liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn der Berechtigte einem Dritten gegen Entgelt einen Vermögenswert überlässt (und 2.2).
Zudem hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 54 FusG fest, dass sich zivilrechtlich nur Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft umwandeln können. Die sog. Umgründung einer Personenunternehmung, die nicht Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist, in eine Aktiengesellschaft erfolge daher zivilrechtlich nicht durch eine Umwandlung, sondern durch eine Sacheinlagegründung im Sinne von Art. 628 OR. Dabei wird die Personenunternehmung liquidiert, und Aktiven und Passiven werden in die neu zu gründende oder bereits gegründete Aktiengesellschaft eingebracht (E. 2.2).
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