| Was |
Erste
Phase:
- Abschluss Übertragungsvertrag (inkl. Inventar)
- Eintrag im Handelsregister |
Nachträglich:
- Informieren der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter** |
| Konsultation der Arbeitnehmer
soweit Arbeitsverhältnisse übergehen |
| Zuständigkeit |
Oberstes Leitungs- oder
Verwaltungsorgan* |
Oberstes Leitungs- oder
Verwaltungsorgan |
| Wann |
Schriftlich |
Im Anhang der Jahresrechnung
(bzw. an der Generalversammlung falls keine Jahresrechnung zu erstellen
ist) |
| Zeitbedarf |
Bei klaren Verhältnissen
wenige Tage.
In komplexen Fällen kann der Prozess mehrere Wochen dauern (Due
Diligence, Verhandlungen über den Kaufpreis, etc.) |
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* U.U. weitergehende Mitwirkungskompetenzen der
Gesellschafter bei faktischer Zweckänderung durch die Vermögensübertragung
** Keine Informationspflicht, wenn die übertragenen Aktiven weniger
als 5 Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen |
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/vmuebr/recht/zeitplan/>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012. |
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