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Vermögensübertragung: Wesentliches für die Gläubigerinnen und Gläubiger

Generelles
Solidarhaftung der übertragenden Rechtsträger
Sicherstellung nur in besonderen Fällen
Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Zuordnung von Verbindlichkeiten
Schmälerung des Haftungssubstrats beim übertragenden Rechtsträger
Schmälerung des Haftungssubstrats beim übernehmenden Rechtsträger
Rechtsbehelfe

Generelles
Die Einsatzmöglichkeiten der Vermögensübertragung sind äusserst vielfältig. Die Auswirkungen auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der beteiligten Rechtsträger sind dementsprechend unterschiedlich, regelmässig aber grösser als bei einer Fusion oder Umwandlung. Insbesondere könnten Gläubigerinnen und Gläubiger übertragener Forderungen benachteiligt werden, wenn der übernehmende Rechtsträger weniger solvent ist als der übertragende. Das Fusionsgesetz trifft daher folgende Gläubigerschutzvorkehren:

  • Der übertragende Rechtsträger haftet neben dem übernehmenden Rechtsträger primär und solidarisch für übertragene Forderungen (Art. 75 Abs. 1 und 2 FusG ).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger zur Sicherstellung von Forderungen verpflichtet (Art. 75 Abs. 3 und 4 FusG ).
  • Die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation müssen bei einer Vermögensübertragung beachtet werden (Art. 69 Abs. 2 FusG ) und das übertragene Vermögen muss einen Aktivenüberschuss aufweisen (Art. 71 Abs. 2 FusG ).
Solidarhaftung der übertragenden Rechtsträger
Bei der Vermögensübertragung besteht im Normalfall eine solidarische Haftung des übertragenden Rechtsträgers neben dem übernehmenden für übertragene Forderungen (Art. 75 Abs. 1 und 2 FusG ). Geschützt sind Forderungen, die vor der Vermögensübertragung begründet wurden. Die Solidarhaftung erlischt drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung beziehungweise einem allfälligen späteren Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen (Art. 75 Abs. 2 FusG ).

Sicherstellung nur in besonderen Fällen

Eine Sicherstellungspflicht der beteiligten Rechtsträger für übertragene Forderungen besteht – im Gegensatz zum weiter gehenden Gläubigerschutz bei einer Fusion oder Spaltung – nur in besonderen Fällen:
  • Die Sicherstellungspflicht besteht erstens, wenn die solidarische Haftung vor Ablauf der Dreijahresfrist entfällt (Art. 75 Abs. 3 lit. a FusG ). Ein Erlöschen der solidarischen Haftung vor Ablauf der Dreijahresfrist tritt ein, wenn der übertragende Rechtsträger innerhalb dieses Zeitraums aufgelöst wird.
  • Die Sicherstellungspflicht besteht weiter, wenn die solidarische Haftung keinen genügenden Schutz bietet (Art. 75 Abs. 3 lit. b FusG ). Keinen ausreichenden Schutz bietet die Solidarhaftung beispielsweise, wenn der übernehmende Rechtsträger finanziell angeschlagen ist, etwa eine Unterbilanz oder eine Überschuldung aufweist. Zusätzlich muss die Vermögensübertragung den solidarisch haftenden übertragenden Rechtsträger mangels angemessener Gegenleistung schwächen, weil nur dann auch dieser keine Gewähr für die Erfüllung der Forderungen bietet. Sofern eine Pflicht zur Sicherstellung besteht, kann diese nach Wahl des verpflichteten Rechtsträgers in verschiedener Form erfolgen. Die Sicherheit muss jedoch stets "genügend" sein, das heisst wertmässig die Höhe der sicherzustellenden Forderung decken, sofern sich die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht mit einer geringeren Sicherheit begnügt. Ein allfälliges Recht auf Sicherstellung können die Gläubigerinnen und Gläubiger gerichtlich durchsetzen, so namentlich bei einer generellen Weigerung der Gesellschaft zur Sicherstellung, aber auch bei Leistung einer nur ungenügenden Sicherheit. Dabei werden jedoch häufig Beweisprobleme auftreten. Ferner setzt die Wahrung des Sicherstellungsanspruchs eine regelmässige Kontrolle des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) voraus. Ansonsten laufen die Gläubigerinnen und Gläubiger Gefahr, mangels Kenntnis von der Vermögensübertragung keinen Hinweis auf ein allfälliges Sicherstellungsrecht zu erhalten. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigerinnen und Gläubigern nur zur Verfügung, wenn sie sich auf einen vorausgegangenen Gerichtsentscheid stützt.
Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Statt Sicherheit zu leisten kann die Gesellschaft Forderungen erfüllen, wenn bei einem derartigen Vorgehen eine Schädigung anderer Gläubigerinnen und Gläubiger ausgeschlossen ist (Art. 75 Abs. 4 FusG ). Die Gläubigerinnen und Gläubiger haben jedoch keinen Anspruch auf vorzeitige Erfüllung.

Zuordnung von Verbindlichkeiten

Die Zuordnung von Verbindlichkeiten zu den beteiligten Rechtsträgern kann bei der Vermögensübertragung ungewiss sein. So etwa wenn eine Zuordnung der Forderungen im Inventar (Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG ) nicht oder in nicht eindeutiger Weise erfolgt ist. Das Fusionsgesetz enthält für die Vermögensübertragung – im Gegensatz zur Spaltung (Art. 38 Abs. 3 FusG) – keine ausdrückliche Auffangregelung für nicht zugeordnete Verbindlichkeiten. Die Gläubigerinnen und Gläubiger sollten bei Unsicherheit über den Übergang ihrer Forderungen stets den übertragenden, primär solidarisch haftenden Rechtsträger belangen. Während zumindest drei Jahren können sie so der Gefahr ausweichen, ihre Forderungen gegenüber der falschen Schuldnerin oder dem falschen Schuldner geltend zu machen (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 FusG ). Für Forderungen, deren Fälligkeit erst nach Ablauf der Solidarhaftung eintritt, muss die Gläubigerin beziehungsweise der Gläubiger darum bemüht sein, die Schuldnergesellschaft zu ermitteln. Schafft dabei auch eine Einsichtnahme ins Inventar keine Klarheit, so ist unseres Erachtens der übertragende Rechtsträger zu belangen (Art. 72 FusG analog).

Schmälerung des Haftungssubstrats beim übertragenden Rechtsträger
Der fusionsgesetzliche Gläubigerschutz bei Vermögensübertragungen berücksichtigt primär die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger übertragener Forderungen. Dies ist insofern gerechtfertigt, als die Vermögensübertragung den beteiligten Rechtsträgern im Normalfall kein Haftungssubstrat entzieht, sondern nur zu einer Umschichtung desselben führt. Dabei werden jedoch folgende Gesichtspunkte vernachlässigt:
  • Eine Vermögensübertragung setzt nicht zwingend überhaupt eine Gegenleistung voraus.
  • Sofern eine Gegenleistung vereinbart wird, erfolgt jedenfalls keine Überprüfung von deren Angemessenheit durch einen Revisor.
Gläubigerinnen und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers, deren Forderungen bei der Transaktion nicht übergehen, können somit ebenfalls beeinträchtigt werden. Wenn keine oder keine angemessene Gegenleistung vereinbart wird, verlieren sie in Form der übertragenen Vermögenswerte einen Teil ihres bisherigen Haftungssubstrats.

Schmälerung des Haftungssubstrats beim übernehmenden Rechtsträger
Auch eine Gefährdung vorbestehender Gläubigerinnen und Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers scheint denkbar. Ihnen wird Haftungssubstrat entzogen, wenn die Gegenleistung den Wert der übertragenen Vermögenswerte übersteigt. Einen minimalen Gläubigerschutz gewährt in solchen Konstellationen lediglich die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation (Art. 69 Abs. 2 FusG ) sowie das Verbot der Übertragung von Vermögen mit Passivenüberschuss (Art. 71 Abs. 2 FusG ).

Rechtsbehelfe
Über das eben Darsgestellte hinaus trifft das Fusionsgesetz jedoch keine Vorkehren zur Erhaltung des Haftungssubstrats. Eine Anwendung der für übertragene Forderungen vorgesehenen Sicherstellungspflicht (Art. 75 Abs. 3 FusG ) auch gegenüber anderen in ihren Interessen betroffenen Gläubigern scheint aufgrund des Gesetzeswortlauts ausgeschlossen. Die Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen werden, bleiben somit auf eine Anfechtung der Vermögensübertragung nach Art. 285 bis 292 SchKG in einem allfälligen Konkurs der Gesellschaft verwiesen.
Ferner können alle Gläubigerinnen und Gläubiger nach den aktienrechtlichen Voraussetzungen eine Verantwortlichkeitsklage einleiten (Art. 108 FusG ), sie infolge Pflichtverletzungen der mit der Vermögensübertragung befassten Personen zu Schaden kommen.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/vmuebr/glaeub/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012.

   
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