| Vermögensübertragung: Wesentliches für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Generelles Information statt Mitwirkung Einflussmöglichkeiten ausserhalb des Fusionsgesetzes Rechtsbehelfe KMU
Generelles
Bei der Vermögensübertragung werden anders als bei Fusion, Spaltung und Umwandlung die Anteils- respektive Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter nicht unmittelbar berührt. Die Gegenleistung für die übertragenen Unternehmensteile geht an die Gesellschaft selbst. Der Gesetzgeber scheint dabei von der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen: Er verzichtet bei der Vermögensübertragung auf die bei den anderen Transaktionen üblichen Mitwirkungs- und Prüfungsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und setzt ausschliesslich auf das Mittel der Transparenz.
Information statt Mitwirkung
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sind lediglich über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen zu informieren (Art. 74 FusG ). Ein Beschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter ist nicht erforderlich. Selbst die Informationspflicht entfällt, falls die übertragenen Aktiven weniger als 5 Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen. Der Inhalt der zu vermittelnden Information ist in Art. 74 FusG vorgezeichnet: Zu berichten ist mit rechtlicher und wirtschaftlicher Erläuterung über Zweck und Folgen der Übertragung, den Übertragungsvertrag, die Gegenleistung für die Übertragung sowie über die Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive Verweis auf einen allfälligen Sozialplan). Die Information erfolgt im Rahmen der Jahresrechnung (Anhang) oder wo keine Rechnung zu erstellen ist an der nächsten Gesellschafterversammlung.
Einflussmöglichkeiten ausserhalb des Fusionsgesetzes
Das Fusionsgesetz sieht somit keine vorgängige Kontrolle oder Verhinderung der Transaktion durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter vor. Allerdings können Vorschriften ausserhalb des Fusionsgesetzes weiterreichende Mitwirkungskompetenzen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter verlangen: Dann nämlich, wenn solche Kompetenzen in den Statuten begründet werden oder gesetzlich für die jeweilige Gesellschaftsform vorgesehen sind. So ist beispielsweise bei Aktiengesellschaften stets zu prüfen, ob im Fall einer Verengung der Geschäftsbereiche eine faktische Zweckänderung vorliegt (Art. 626 Ziff. 2 OR ). Es ist durchaus denkbar, dass zum Beispiel die Veräusserung eines Fabrikationsbetriebs eine faktische Änderung des auf Herstellung eines bestimmten Produkts gerichteten Gesellschaftszwecks bewirkt, die von Gesetzes wegen der Genehmigungskompetenz der Generalversammlung untersteht.
Rechtsbehelfe
Werden die gesetzlich oder statutarisch vorbehaltenen Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nicht gewahrt, so ist der Übertragungsvertrag in der Regel unwirksam (für den Fall der AG sei auf Art. 718 OR verwiesen). Werden die Bestimmungen des Fusionsgesetzes (nicht aber andere gesetzliche oder statutarische Rechte) verletzt, so steht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern grundsätzlich das Anfechtungsrecht des Art. 106 FusG zur Verfügung. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss über die Vermögensübertragung, der regelmässig ein Beschluss des Verwaltungsrates sein wird.
Da das Fusionsgesetz im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung ausser der erwähnten Informationspflicht kaum Schutzvorschriften zugunsten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter enthält, dürfte die praktische Bedeutung der Anfechtung allerdings gering sein. Dies umso mehr, als eine zu Unrecht nicht eingeholte Zustimmung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter wie auch eine Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung die Übertragung regelmässig nicht aufzuheben vermag.
Zudem dürfte die Wahrung der 2-Monats-Frist (ab Publikation der Übertragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB) für die Anfechtung nach Art. 106 FusG in vielen Fällen illusorisch bleiben, zumal die entsprechende Information den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nach der Regelung in Art. 74 FusG erst im Rahmen des Geschäftsberichts oder der Gesellschafterversammlung zugehen wird.
Der Verweis in der Botschaft, wonach bei der AG Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht informiert wurden, eine Sonderprüfung (Art. 697a ff. OR) einleiten könnten, dürfte in der Praxis bedeutungslos bleiben. Erfolgversprechender dürfte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die für die Übertragung verantwortlichen Organe nach Art. 108 FusG sein: Im Gegensatz zur Anfechtung nach Art. 106 FusG besteht hier keine Beschränkung auf Verletzungen nur der Vorschriften des Fusionsgesetzes. Relevant sein kann hier die Verletzung von Bestimmungen wie etwa der Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungrates einer Aktiengesellschaft (Art. 717 OR ). Haftbar sind grundsätzlich alle mit der Vermögensübertragung befassten Personen. Durch die Verweise in Art. 108 Abs. 3 FusG (unter anderem auf Art. 756 OR , Art. 759 OR und Art. 760 OR ) gelangen die entsprechenden Regelungen des Aktienrechts für alle an einer fusionsgesetzlichen Transaktion beteiligten Rechtsträger zumindest sinngemäss zur Anwendung, dies unabhängig von deren Rechtsform.
KMU
Anders als bei den übrigen drei Transaktionsformen enthält das Fusionsgesetz bei der verfahrensmässig weniger stark regulierten Vermögensübertragung keine spezifischen Erleichterungen für KMU.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/vmuebr/gesell/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012. |