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Bewertung des Vermögensteils bei der Vermögensübertragung: Wesentliches für den CFO

Übertragungsvertrag mit Inventar
Bewertung des Vermögensteils
Inventar mit Aktivenüberschuss


Übertragungsvertrag mit Inventar
Nach Art. 69 FusG kann eine Gesellschaft ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven uno actu auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Diese Übertragung erfolgt grundsätzlich mit schriftlichem Übertragungsvertrag (Art. 70 FusG ). Dieser muss ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens und den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven als auch die allfällige Gegenleistung enthalten (Art. 71 Abs. 1 lit. b, c und d FusG ).

Das Fusionsgesetz betrachtet die Vereinbarung einer Gegenleistung bei der Vermögensübertragung nicht als zwingend. Anders als bei den übrigen Transaktionsformen sind auch nur spärliche Informations- und Überprüfungspflichten vorgesehen. Im Regelfall gehört es zur (Treue-) Pflicht der verantwortlichen Leitungsorgane, eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren. So können sie nämlich verhindern, dass Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 108 FusG oder gar Ansprüche auf Rückerstattung ungerechtfertigt bezogener Leistungen nach Art. 678 ff. OR geltend gemacht werden. Ansprüche wegen Verletzung von Vorschriften des Fusionsgesetzes gemäss Art. 106 FusG dürften aufgrund der spärlichen Vorschriften des Fusionsgesetz bei der Vermögensübertragung kaum relevant werden.

Bewertung des Vermögensteils

Zur Festlegung der "adäquaten" Gegenleistung ist von einer nach ökonomischen Grundsätzen erstellten Bewertung auszugehen. Die Bewertungsmethode ist dem zu übertragenden Vermögensteil anzupassen. Handelt es sich um einen ganzen Betriebsteil, hat die Bewertung dieses Unternehmensteils analog den bei der Spaltung gemachten Überlegungen zu erfolgen.

Inventar mit Aktivenüberschuss

Schliesslich ist zu beachten, dass eine Vermögensübertragung nur dann zulässig ist, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ergibt (Art. 71 Abs. 2 FusG ). Wann ein solcher Aktivenüberschuss vorhanden ist, erläutert die Botschaft nicht explizit. Immerhin können gemäss Botschaft grundsätzlich auch immaterielle Werte übertragen werden. Die Botschaft bezeichnet deren Bewertung zwar als problematisch, aber damit implizit als möglich. Damit bleibt unklar, in welchem Umfang Goodwill aktivierbar ist. Für Gesellschaften, auf welche das Fusionsgesetz anwendbar ist, gelten die Grundsätze für den handelsrechtlichen Abschluss nach Obligationenrecht. Nach diesen darf selbst erarbeiteter Goodwill nicht bilanziert werden, weil keine konkret erfassbaren Aufwendungen vorhanden sind. So dürfen nach der hier vertretenen Ansicht nur direkt aktivierbare Vermögenswerte ins Inventar einbezogen werden; immaterielle Vermögenswerte wie „Goodwill“ fallen ausser Betracht. In der eigenen Bilanz der übernehmenden Gesellschaft kann der Wert nach erfolgter Übernahme allerdings aktiviert werden.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/vmuebr/finanz/bewert/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012.

   
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