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Zitiervorschlag: Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/vmuebr/exec/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012. |
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| Vermögensübertragung: Executive Summary | |||||
| Mit dem neuen Rechtsinstitut der Vermögensübertragung kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon in einem Akt (Universalsukzession) auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Vermögensübertragung erfasst nicht nur Aktiven und Passiven, sondern darüber hinaus alle Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, also insbesondere auch Verträge mit Dritten. Die grosse Stärke der Vermögensübertragung ist ihre Flexibilität. Als funktionale Generalklausel kommt sie vor allem dann in Betracht, wenn sich eine Strukturpassung aufgrund formeller Hindernisse nicht über die Standardformen der Fusion, Spaltung oder Umwandlung realisieren lässt. Das Fusionsgesetz sieht die Vermögensübertragung für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen sowie Einzelfirmen vor. Bei der Vermögensübertragung gehen Aktiven und Passiven in der Regel ohne weiteres, das heisst insbesondere ohne Berücksichtigung der spezifischen Vorschriften über, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte oder Forderungen gelten würden. Einzig für die Übertragung von Grundstücken statuiert das Fusionsgesetz das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung. Diese wird insofern erleichtert, als auch dann wenn mehrere, womöglich in verschiedenen Kantonen liegende Grundstücke übertragen werden sollen, eine einzige öffentliche Urkunde genügt. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden von der Vermögensübertragung formell nicht berührt: Sie behalten ihre Stellung in der übertragenden Gesellschaft, ohne Gesellschafterinnen und Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft zu werden. Darin unterscheidet sich die Vermögensübertragung insbesondere von der Spaltung. Grundlage einer Vermögensübertragung ist der von den Leitungsorganen der involvierten Rechtsträger abzuschliessende Übertragungsvertrag. Die Vermögensübertragung muss nicht durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter respektive die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft genehmigt werden. Das Gesetz begnügt sich mit der Offenlegung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sind anlässlich der Generalversammlung oder im Anhang zur Jahresrechnung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen zu informieren. Wenn die übertragenen Aktiven weniger als 5 Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen, entfällt sogar diese Informationspflicht. Immerhin kann die Vermögensübertragung dazu führen, dass die übertragende Gesellschaft ihren Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen kann. Bei der Übertragung des gesamten Vermögens dürfte dies sogar die Regel sein. In solchen Fällen setzt die Vermögensübertragung eine Zweckänderung und damit die Zustimmung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter respektive der Generalversammlung voraus. Die zu übertragenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) sind in einem Inventar aufzuführen. Eine Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ergibt. Dabei dürften nur wirklich aktivierbare Vermögenswerte einbezogen werden; Posten wie Goodwill und Ähnliches hätten keine Relevanz. Das Inventar bildet die Grundlage der Vermögensübertragung und bestimmt deren Umfang. Gegenstände, welche aufgrund des Inventars nicht zugeordnet werden können, verbleiben grundsätzlich beim übertragenden Rechtsträger. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister erhält die Übertragung rechtliche Gültigkeit. Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haftet die übertragende Gesellschaft noch während dreier Jahre solidarisch mit der erwerbenden Gesellschaft für die übertragenen Verbindlichkeiten. Spezifisch geregelt ist die Behandlung der Arbeitsverhältnisse. Mit der Vermögensübertragung wird der Anwendungsbereich der bisherigen "Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes" nach Art. 181 OR stark eingeschränkt. Gemäss dem neuen Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Übernahme des Vermögens oder Geschäfts von im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern des Privatrechts nun zwingend nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes und zwar unabhängig von der Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers. Die "Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes" nach Art. 181 OR kommt damit praktisch nur noch für nicht im Handelsregister eingetragene Vereine und für Einzelfirmen in Frage. |
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