| Umwandlung: Materielles
Generelles Umwandlungsmöglichkeiten Verfahrensüberblick Aktueller Abschluss Einhaltung der Gründungsvorschriften Umwandlungsplan Umwandlungsbericht Prüfung von Umwandlungsplan, Bilanz und Umwandlungsbericht Einsichtsrecht Beschlussfassung und Quoren KMU
Generelles
Als Umwandlung im Sinne von Art. 53 FusG gilt die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Beziehungen. Es geht hier mit anderen Worten darum, ein unpassend gewordenes Rechtskleid durch ein anderes zu ersetzen, ohne eine Liquidation mit Neugründung beziehungsweise eine Vermögensübertragung vorzunehmen. Der Rechtsträger bleibt bei dieser rechtsformändernden Umwandlung identisch.
Immerhin liegt in einzelnen Fällen genau genommen eine übertragende Umwandlung vor, nämlich dann, wenn eine Rechtsgemeinschaft ohne selbständige juristische Persönlichkeit in eine juristische Person umgewandelt wird. Konkret betrifft das die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 54 Abs. 2 lit. a und b FusG und Art. 54 Abs. 3 lit. a und b FusG . Die Rechtsträgerschaft geht hier von der Gesellschaftergesamtheit mit gemeinschaftlicher Berechtigung auf eine juristische Person mit alleiniger Berechtigung am Gesellschaftsvermögen über. Die Grundsätze der Kontinuität der vermögens- und mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gelten auch in diesen Fällen.
Umwandlungsmöglichkeiten
Die Zulässigkeit einer Umwandlung setzt voraus, dass die in Frage stehenden Rechtsformen in ihren Strukturen grundsätzlich miteinander kompatibel sind. Das Gesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (numerus clausus) der zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten. Art. 54 FusG entspricht weitgehend den in Art. 4 FusG vorgesehenen Fusionsmöglichkeiten für Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen. Diese Parallele ist sachlich bedingt: Die Fusion zweier Gesellschaften verschiedener Rechtsform lässt sich stets aufgliedern in die Umwandlung der übertragenden Gesellschaft in eine Gesellschaft mit der gleichen Rechtsform wie die übernehmende Gesellschaft einerseits und in eine anschliessende Fusion dieser beiden Gesellschaften andererseits. Für die Umwandlung von Kollektiv- in Kommanditgesellschaften und umgekehrt durch blosse Veränderungen im Kreise der Gesellschafter im Sinne von Art. 55 FusG sind die Vorschriften des Fusionsgesetzes zur Umwandlung nicht anwendbar (Art. 55 Abs. 4 FusG ).
Infolge struktureller Verschiedenheit der Rechtsformen kann eine Gesellschaft nicht in eine Stiftung umgewandelt werden und umgekehrt, mit Ausnahme der Sonderregelung für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 97 FusG . Ausgeschlossen ist auch die Umwandlung einer juristischen Person in eine Rechtsform ohne juristische Persönlichkeit. Mit diesen Einschränkungen soll verhindert werden, dass die Liquidationsbestimmungen durch eine Umwandlung umgangen werden können.
Einzelfirmen sind generell weder der Fusion noch der Umwandlung zugänglich. Die Entwicklung eines Unternehmens von einer Einzelfirma z.B. zu einer Aktiengesellschaft kann deshalb nicht durch eine Umwandlung erfolgen. Der Weg führt in solchen Fällen deshalb typischerweise über eine Vermögensübertragung auf eine neu zu gründende Gesellschaft, wobei die gesellschaftsspezifischen Sacheinlagevorschriften zu beachten sind (Art. 69 Abs. 2 FusG ). Umgekehrt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes auch nicht anwendbar auf die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelfirma gemäss Art. 579 OR (Art. 55 Abs. 3 FusG ).
Verfahrensüberblick
Das Fusionsgesetz stellt für die Umwandlung in verfahrensmässiger Hinsicht eine Reihe von Vorschriften auf. Die Durchführung einer Umwandlung setzt im Überblick folgende Dokumente, Beschlüsse und (Rechts-)Handlungen voraus:
- Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan
der umzuwandelnden Gesellschaft hat gestützt auf aktuelle Bilanzen (Art. 58 FusG ) einen Umwandlungsplan und einen Umwandlungsbericht zu erstellen (Art. 59 FusG , Art. 60 FusG und Art. 61 FusG ). - Bilanzen, Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht sind von einem besonders befähigten Revisor zu prüfen (Art. 62 FusG
). - Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfungsbericht müssen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zusammen mit den relevanten Abschlüssen am Sitz der umzuwandelnden Gesellschaft offen gelegt werden (Art. 63 FusG
). - Die Generalversammlung der umzuwandelnden Gesellschaft hat schliesslich unter Einhaltung besonderer Quoren über die Umwandlung Beschluss zu fassen (Art. 64 FusG
). - Die Umwandlung ist vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan ins Handelsregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam (Art. 66 FusG
und Art. 67 FusG ).
Zu den einzelnen Schritten einer Umwandlung:
Aktueller Abschluss
Eine Umwandlung darf nur auf der Basis einer aktuellen Bilanz erfolgen. Liegt der Bilanzstichtag bei der Erstattung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurück, oder haben sich seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft ergeben, so muss nach Art. 58 FusG eine Zwischenbilanz erstellt werden. Art. 58 FusG bezieht den Zeitrahmen von sechs Monaten explizit auf die Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag und der Erstattung des Umwandlungsberichts. Im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses, der ja erst nach der Berichterstattung erfolgt, kann der Bilanzstichtag deshalb mehr als sechs Monate zurückliegen.
Einhaltung der Gründungsvorschriften
Die Gründungsvorschriften der Gesellschaftsform, welche mit der Umwandlung gewählt wird, müssen eingehalten werden (Art. 57 FusG ). Damit soll verhindert werden, dass eine Umwandlung zur Umgehung spezifischer Gründungsvorschriften dient. Von besonderer Bedeutung sind dabei insbesondere die Vorschriften über Mindestliberierung des Gesellschaftskapitals sowie über die Firmenbildung oder Organisation. So muss etwa das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft mindestens CHF 100'000 betragen (Art. 621 OR ); eine GmbH, deren Stammkapital niedriger ist, muss dieses vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft entsprechend erhöhen.
Bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sind jedoch gemäss Art. 57 FusG die Vorschriften über die Anzahl der Gründer nicht anwendbar. Somit kann sich etwa eine Einpersonen-GmbH direkt in eine Einmann-AG umwandeln, ohne dass für die in Art. 625 Abs. 1 OR vorgeschriebene Mindestzahl von drei Gründungsaktionären eingehalten werden muss. Demgegenüber muss etwa eine Gesellschaft, die in eine Genossenschaft umgewandelt wird, aus mindestens sieben Gesellschaftern bestehen (Art. 831 Abs. 1 OR ). Das ergibt sich einerseits daraus, dass die Genossenschaft keine Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 57 FusG i.V.m. Art. 2 FusG ist und deshalb nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt. Andererseits folgt das Erfordernis einer Mehrzahl von Gesellschaftern bei der Genossenschaft bereits aus deren Zweck als Selbsthilfeorganisation, welche begriffsnotwendig mit dem Zusammenschluss mehrerer Personen verbunden ist.
Darüber hinaus sollen nach Art. 57 FusG bei der Umwandlung auch die gesellschaftsspezifischen Vorschriften über Sacheinlagen generell keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, dass die in Art. 61 FusG und Art. 62 FusG vorgesehenen Massnahmen (Umwandlungsbericht; Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts durch einen besonders befähigten Revisor) genügenden Schutz bieten. Dazu ist aber zu bemerken, dass der Umwandlungsbericht kein gleichwertiger Ersatz etwa für Art. 628 Abs. 1 OR ist, wonach Sacheinlagen für eine Aktiengesellschaft in den Statuten offen zu legen sind unter Angabe von Gegenstand, Bewertung, Namen des Einlegers und die diesem zukommenden Aktien. Das Fusionsgesetz bringt hier für den Fall der Umwandlung also eine Einschränkung der Publizität. Zur Einschränkung von Art. 57 FusG bezüglich KMU vgl. unten Abschnitt KMU.
Umwandlungsplan
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der umzuwandelnden Gesellschaft hat einen schriftlichen Umwandlungsplan zu erstellen (Art. 59 FusG und Art. 60 FusG ). Gemäss Art. 64 FusG muss der Umwandlungsplan der Generalversammlung (beziehungsweise den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern bei der Kommandit- und Kollektivgesellschaft) zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Leitungsorgane unterliegen bei der Erstellung des Planes wie bei allem Handeln für die Gesellschaft der gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit.
Der Umwandlungsplan muss gemäss Art. 60 FusG folgende Angaben enthalten:
- Name oder Firma, Sitz und Rechtsform vor und nach der Umwandlung;
- neue Statuten; es dürfte genügen, im Umwandlungsplan ausdrücklich auf die entsprechende Beilage zu verweisen;
 - Zahl, Art und Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der Umwandlung erhalten (Umtauschverhältnis), oder Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung (Inhalt der Mitgliedschaftsrechte).
Hinsichtlich der Anteile genügt eine Definition des Umtauschverhältnisses, nach welcher jeder Betroffene die Zahl, Art und Höhe seiner Anteile berechnen kann, unter Angabe des Vorgehens zum allfälligen Ausgleich ungerader Spitzen (Auf- oder Abrundung). In komplizierten Fällen empfiehlt es sich, im Umwandlungsplan zu erwähnen, dass jeder Anteilsinhaber zusammen mit dem Umwandlungsplan eine individuelle Abrechnung seiner Anteilszuteilung erhält.
Der Umwandlungsplan ist funktionell das Pendant zum Fusionsvertrag: Wie der Fusionsvertrag gibt auch der Umwandlungsplan Aufschluss über die wesentlichen Punkte der Transaktion. Die Aufzählung in Art. 60 FusG ist als gesetzlicher Mindestinhalt zu verstehen, der durch zusätzliche, für die konkrete Umwandlung wesentliche Punkte ergänzt werden kann.
Umwandlungsbericht
Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan muss den Rechtsformwechsel in einem schriftlichen Umwandlungsbericht (Art. 61 FusG ) erläutern und begründen. Der Umwandlungsbericht soll in erster Linie die Gesellschafterinnen und Gesellschafter informieren und damit indirekt auch deren Interessen schützen. Der Umwandlungsbericht dient aber nicht dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, zumal diese auch kein Recht zur Einsichtnahme in den Umwandlungsplan oder in den Umwandlungsbericht haben. Die Gläubiger erfahren offiziell erst im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister von der Umwandlung (oder allenfalls bei einer öffentlichen Publikation der Einladung zur Umwandlungsversammlung). Da das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege öffentlich ist (Art. 930 OR ), können die Gläubiger nachträglich die dem Handelsregister mit der Anmeldung der Umwandlung eingereichten Dokumente einsehen. Der Gläubigerschutz setzt bei der Umwandlung damit zeitlich relativ spät an und beschränkt sich gemäss Art. 68 FusG i.V.m. Art. 26 FusG und Art. 27 Abs. 3 FusG auf die persönliche Haftung von bereits bisher haftenden Gesellschaftern.
Im Einzelnen hat der Umwandlungsbericht gemäss Art. 61 Abs. 3 FusG folgende Aspekte sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich darzustellen und wo nötig zu erläutern:
- Zweck und Folgen der Umwandlung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen über Ziel und Gründe der Umwandlung sowie über die damit verbundenen konkreten Änderungen informiert werden.
- Gründungsvorschriften: Der Umwandlungsbericht muss bestätigen, dass die Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform erfüllt sind, soweit diese Vorschriften gemäss Art. 57 FusG
überhaupt zur Anwendung gelangen. - Neue Statuten: Die Gesellschafter können sich anhand der Statuten ein genaues Bild über die Organisation und übrigen Regelungen der umgewandelten Gesellschaft machen.
Dabei empfiehlt es sich, jene Statutenbestimmungen, aufgrund welcher sich die neue Rechtsform von der alten grundlegend unterscheidet oder welche vom Standard für die neue Rechtsform abweichen (wie z.B. Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsprivilegien), besonders zu kennzeichnen und falls nötig genauer zu erläutern. - Umtauschverhältnis, Mitgliedschaftsrechte nach der Umwandlung: Es muss für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgrund des Unwandlungsberichts nachvollziehbar sein, ob ihre Anteils- und Mitgliedschaftsrechte im Sinne von Art. 56 FusG
gewahrt bleiben. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, können mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung verlangen. Diese Regelung in Art. 105 FusG ist umso bemerkenswerter, als im Umwandlungsplan anders als im Fusionsvertrag gemäss Art. 8 FusG sonst kein Wahlrecht zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten einerseits und einer Abfindung andererseits vorgesehen werden kann.
- Pflichten, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter konkret aus der Umwandlung ergeben (z.B. statutarisch eingeführte Nachschusspflicht oder andere persönliche Leistungspflichten bei einer Umwandlung in eine GmbH nach Art. 777 Ziffer 2 OR
, oder statutarisch eingeführte persönliche Haftung gemäss Art. 869 OR ), oder die ihnen in der neuen Rechtsform allenfalls in Zukunft auferlegt werden könnten (z.B. Hinweis, dass etwa die soeben genannten Pflichten in einem späteren Zeitpunkt statutarisch eingeführt werden könnten).
Prüfung von Umwandlungsplan, Bilanz und Umwandlungsbericht
Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz müssen von einem besonders befähigten Revisor geprüft werden (Art. 62 FusG ). Der Revisor wird vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan bestimmt, muss aber von der Gesellschaft, von den Mitgliedern ihrer Verwaltungsorgane sowie von den Gesellschaftern mit Mehrheitsbeteiligung unabhängig sein (analog Art. 727c OR ). Der Revisionsbericht ist schriftlich zu erstatten (Art. 63 Abs. 1 lit. c FusG und Art. 56 FusG ) und ob die gemäss Art. 57 FusG anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten sind.
Einsichtsrecht
Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht, Prüfungsbericht und die relevanten Abschlüsse müssen von der Gesellschaft an deren Sitz zuhanden der Gesellschafterinnen und Gesellschafter während 30 Tagen vor der Beschlussfassung zur Einsicht aufgelegt werden (Art. 63 Abs. 1 FusG ). Die Gesellschafter können von der Gesellschaft unentgeltlich Kopien der erwähnten Unterlagen verlangen (Art. 63 Abs. 3 FusG ). Die Gesellschaft muss in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen. Eine Veröffentlichung im üblichen, statutarisch vorgesehenen Publikationsorgan genügt, eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist nicht unbedingt erforderlich. Auch ein Brief an die Gesellschafter kann genügen, vorausgesetzt, der Gesellschaft sind alle Gesellschafter bekannt.
Beschlussfassung und Quoren
Schliesslich hat die Generalversammlung über die Umwandlung gemäss Art. 64 FusG mit grundsätzlich denselben qualifizierten Mehrheiten wie bei Fusion (Art. 18 FusG ) und Spaltung (Art. 43 FusG ) Beschluss zu fassen. Zu den im Einzelnen erforderlichen Quoren kann hier auf die Seite Umwandlung: Wesentliches für Gesellschafter verwiesen werden.
Im Rahmen dieser Beschlussfassung erfolgen sinnvollerweise gleichzeitig die entsprechende Anpassung der Statuten sowie die Wahl der erforderlichen Organe; das Quorum dieser vorbereitenden Beschlüsse richtet sich aber nicht nach den Regeln des Fusionsgesetzes, sondern nach den für die entsprechende Gesellschaft geltenden Bestimmungen. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 65 FusG ). Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung muss die Umwandlung vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan dem Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden (Art. 66 FusG ). Die Umwandlung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 67 FusG ). Die Eintragung der Umwandlung wird gemäss Art. 931 Abs. 1 OR im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
KMU
Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung des Umwandlungsberichts und auf die Prüfung von Umwandlungsvertrag und Umwandlungsbericht (inklusive Bilanzen) durch einen besonders befähigten Revisor verzichten, wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dies einstimmig beschliessen (Art. 61 Abs. 2 FusG und Art. 62 Abs. 2 FusG ). Dasselbe gilt für das Einsichtsrecht der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vor der Beschlussfassung (Art. 63 Abs. 2 FusG ). Vgl. auch Site KMU. Wie im Zusammenhang mit der Einhaltung der Gründungsvorschriften erläutert, finden gemäss Art. 57 FusG bei der Umwandlung die rechtsformspezifischen Vorschriften über die Sacheinlagen zum Schutz des Gesellschaftskapitals keine Anwendung. Nun besteht aber die Hauptfunktion etwa des Aktienkapitals darin, eine Haftungsbasis für die Gläubiger sicherzustellen. Da die Kapitalschutzbestimmungen wie jene über die Sacheinlagen demnach nicht nur im Interesse der Gesellschafter, sondern auch der Gläubiger stehen, wäre es untragbar, wenn KMU bei Einstimmigkeit der Gesellschafter nicht nur auf die Erstellung und Prüfung eines Umwandlungsberichts, sondern nach Art. 57 FusG auch auf die Einhaltung der rechtsformspezifischen Sacheinlagevorschriften verzichten könnten. Falls eine KMU von den Erleichterungen in Art. 61 Abs. 2 FusG Art. 62 Abs. 2 FusG Gebrauch macht, muss sie unseres Erachtens die rechtsformspezifischen Sacheinlagevorschriften einhalten; die Ausnahmebestimmung Art. 57 FusG ist deshalb entsprechend einzuschränken. Das gilt umso mehr, als auch der Gläubigerschutz nach Art. 68 FusG i.V.m. Art. 26 FusG den Schutz der Sacheinlagevorschriften nicht zu ersetzen vermag.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/umwandl/recht/materiell/index.php?datum=2004-02-09>, Stand: 09.02.2004, besucht am 09.02.2012.
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