| Umwandlung: Wesentliches für Personalverantwortliche
Generelles Kein Betriebsübergang, keine Informations- und Konsultationspflicht Kündigungsmodalitäten Schutz von Arbeitnehmerforderungen Rechtsbehelfe Sonderfall Konzernverhältnis
Generelles
Die Auswirkungen einer Umwandlung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaft sind weitaus geringer als bei den anderen Umstrukturierungsformen. Weil der Rechtsträger grundsätzlich identisch bleibt und nur sein Rechtskleid ändert (rechtsformändernde Umwandlung), findet kein Übergang von Arbeitsverhältnissen statt. Das Fusionsgesetz beschränkt sich deshalb in Art. 68 Abs. 2 FusG darauf, die Forderungen der betroffenen Arbeitnehmer durch den Fortbestand einer allfälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter zu sichern.
Dasselbe gilt auch in jenen Fällen, in denen genau genommen eine übertragende Umwandlung vorliegt, also bei der Umwandlung einer Rechtsgemeinschaft ohne selbständige juristische Persönlichkeit in eine juristische Person umgewandelt wird. Konkret betrifft das die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 54 Abs. 2 lit. a und b FusG und Art. 54 Abs. 3 lit. a und b FusG . Die Rechtsträgerschaft geht hier von der Gesellschaftergesamtheit mit gemeinschaftlicher Berechtigung auf eine juristische Person mit alleiniger Berechtigung am Gesellschaftsvermögen über. Bei diesen übertragenden Umwandlungen besteht jedoch im Vergleich zu den gewöhnlichen rechtsformändernden Umwandlungen kein erhöhtes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zumal es bei allen Umwandlungen zu Veränderungen etwa in der Frage der subsidiären persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen kann.
Kein Betriebsübergang, keine Informations- und Konsultationspflicht
Die Grundsätze der Kontinuität der vermögens- und mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gelten sowohl im Normalfall der rechtsformändernden Umwandlung als auch in den letztgenannten Fällen der übertragenden Umwandlung. Die Umwandlung führt nicht zu einem Betriebsübergang. Somit kommen weder die Bestimmungen zum Betriebsübergang nach Art. 333 OR noch die damit verbundenen Informations- und Konsultationspflichten nach Art. 333a OR zur Anwendung, zumal da das Fusionsgesetz für die Umwandlung auch keinen Verweis auf eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften enthält. Die Umwandlung als solche führt abgesehen von allfälligen organisatorischen Anpassungen in der Unternehmensführung nicht zu Veränderungen auf betrieblicher Ebene. Anders als in den Fällen von Art. 333a OR beziehungsweise bei der Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung ist deshalb bei der Umwandlung ein Einbezug der Arbeitnehmer im Rahmen einer Information oder Konsultation auch sachlich nicht erforderlich.
Kündigungsmodalitäten
Die mit der Umwandlung verbundene Neuordnung der Gesellschaft dürfte nur in Ausnahmefällen mit dem Abbau von Arbeitsstellen verbunden sein. Wie jeder andere Rechtsträger kann die sich in Umwandlung befindliche Gesellschaft aber Arbeitsverhältnisse unter Beachtung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) sowie Massenentlassungen (Art. 335d ff. OR) ordentlich kündigen (Art. 335 ff. OR). Die Umwandlung stellt für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Schutz von Arbeitnehmerforderungen
Die Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem gleichen Schutz wie die Forderungen der anderen Gläubigerinnen und Gläubiger: Art. 68 Abs. 1 FusG i.V.m. 26 FusG ordnet die Weiterhaftung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern an, welche vor der Umwandlung gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hatten. Anders als bei der Fusion (Art. 25 FusG ), Spaltung (Art. 46 FusG ) und Vermögensübertragung (Art. 75 Abs. 3 FusG ) sieht das Fusionsgesetz bei der Umwandlung aber keine Pflicht zur Sicherstellung der Forderungen vor.
Zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dehnt Art. 68 Abs. 2 FusG FusG i.V.m. 27 Abs. 3 FusG jedoch den Kreis der durch die allfällige persönliche Haftung geschützten Forderungen aus. Danach sind nicht nur bereits entstandene, sondern auch zukünftige Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt, sofern solche Forderungen vor dem Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte. Die Anknüpfung an die mögliche ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ist sachgerecht: Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, vor einem allfälligen Wegfall der persönlichen Haftung eines Gesellschafters das Arbeitsverhältnis aufzulösen und sich dabei auf eine allfällige persönliche Haftung der bisherigen Gesellschafter für die während der Kündigungsfrist entstehenden Forderungen zu berufen. Der Hinweis in Art. 27 Abs. 3 FusG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Ablehnung des Übergangs hat hier jedoch keine Bedeutung, da Art. 333 OR und damit das entsprechende Ablehnungsrecht bei der Umwandlung nicht anwendbar ist.
Allfällige Ansprüche aus persönlicher Haftung, welche unter der bisherigen Rechtsform bestand und mit der Umwandlung weggefallen sind, verjähren nach der in Art. 68 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 FusG vorgesehenen Frist von drei Jahren. Für die Erweiterung des Kreises der geschützten Arbeitnehmerforderungen enthält Art. 68 Abs. 2 FusG FusG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG weder eine eigenständige Regelung noch ein Verweis auf Art. 26 Abs. 2 FusG für die Dauer der Solidarhaftung. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren auch für diesen Bereich analoge Anwendung findet.
Rechtsbehelfe
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können aufgrund ihrer Gläubigerstellung gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Umwandlung befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung. Die Gläubigerinnen und Gläubiger sind demnach gemäss Art. 757 Abs. 1 und 2 OR nur dann klageberechtigt, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist und die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche verzichtet hat. Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses bleibt demgegenüber auf Gesellschafterinnen und Gesellschafter beschränkt.
Sonderfall Konzernverhältnis
Bei Umwandlungen in Konzernverhältnissen ist beim Fortbestand einer allfälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 FusG FusG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG stets zu überprüfen, auf welcher Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss Obligationenrecht. Findet eine Umwandlung nur auf der Holdingebene statt sind dort keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angestellt, so kommt die umwandlungsspezifische Arbeitnehmerschutzbestimmung von Art. 68 Abs. 2 FusG nicht zur Anwendung. Da zwischen der beherrschenden Gesellschaft und den Arbeitnehmern der beherrschten Gesellschaft keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen und deshalb ein arbeitsrechtlicher Durchgriff abzulehnen ist, liegt in der Umwandlung der beherrschenden Gesellschaft für die Arbeitnehmer der beherrschten Gesellschaft von vornherein keine Gefahr des Entzugs von Haftungssubstrat.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/umwandl/pers/index.php?datum=2004-02-13>, Stand: 13.02.2004, besucht am 22.05.2012.
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