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Umwandlungsbewertung: Wesentliches für den CFO

Keine Vermögensverschiebung auf dritte Rechtsträger
Bewertung des umwandlungswilligen Unternehmens
Umwandlungsbewertung
Spezialfall: Strukturell starke Unterschiede von Ausgangs- und Zielgesellschaft
Transparenz bezüglich der Bewertungsvorgänge

Keine Vermögensverschiebung auf dritte Rechtsträger
Gemäss Art. 56 Abs. 1 FusG sind die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei der Umwandlung zu wahren.

Da bei der Umwandlung keine Vermögenswerte auf einen dritten Rechtsträger verschoben werden, hat die nach ökonomischen Grundsätzen durchgeführte Unternehmensbewertung einen geringeren Stellenwert als bei den andern Rechtsinstituten.

Bewertung des umwandlungswilligen Unternehmens

Gleichwohl sieht Art. 58 FusG die Erstellung einer aktuellen Zwischenbilanz vor, welche laut Botschaft dieselbe Funktion zu erfüllen hat wie die Fusions-, resp. Spaltungsbilanzen gemäss Art. 11 FusG und Art. 35 FusG . Unseres Erachtens dient das Erfordernis einer aktualisierten Bilanz primär dazu, im Zeitpunkt der Umwandlung eine möglichst aktuelle Ausgangslage zu schaffen. Diese Bilanz liefert ebenso wenig Informationen über den Wert der Unternehmung wie die Bilanzen nach Art. 11 und 35 FusG. Auch hier gilt: Die Umwandlungsbewertung – wenn eine solche überhaupt nötig ist – hat losgelöst von der Umwandlungsbilanz gemäss Art. 58 FusG zu erfolgen. Relevant wird die Unternehmensbewertung dann, wenn Anteile veräussert werden sollen.

Umwandlungsbewertung
Die Art der zuzuweisenden Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte richtet sich nach der neuen juristischen Form der Gesellschaft. Daher ist es möglich, dass sich das Stimmenverhältnis unter den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vor und nach der Umwandlung verändern kann. Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben Änderungen in ihren Rechten und Pflichten, welche sich unvermeidlich aus dem Rechtsformwechsel ergeben, in Kauf zu nehmen. Dies gilt unseres Erachtens jedoch nicht für die Reduzierung des Anteils am Wert der Unternehmung (Grundsatz der vermögensmässigen Kontinuität). Denn durch den Wechsel der Rechtsform kann zwar beispielsweise das Stimmrecht nach Beteiligung am Aktienkapital durch das Kopfstimmrecht ersetzt werden, die rein finanzielle Beteiligung am Unternehmen sollte durch die Umwandlung jedoch nicht verändert werden.

Spezialfall: Strukturell starke Unterschiede von Ausgangs- und Zielgesellschaft
Eine spezielle Umwandlungsbewertung ist in jenen Fällen von besonderer Bedeutung, in denen die Ausgangs- und die Zielgesellschaft strukturell starke Unterschiede aufweisen und durch die Umwandlung wesentliche Veränderungen der Mitgliedschaftsrechte entstehen. Wird beispielsweise eine AG in eine Genossenschaft umgewandelt, hat eine Aktionärin oder ein Aktionär mit vielen Aktienstimmen als spätere Genossenschafterin oder Genossenschafter nur noch eine (Kopf-) Stimme. Das ist eine Rechtsfolge, die mit dieser Umwandlung zwingend verbunden ist. Finanziell sollten die Beteiligungsverhältnisse an der Ursprungsgesellschaft jedoch gewahrt bleiben, indem diese im Falle eines Austritts aus der Genossenschaft oder bei der Liquidation derselben für die Höhe des Wertanspruchs massgebend ist. In der Regel sollte dies durch die Ausgabe von Anteilscheinen in der Festsetzung des Werts der Anteilsscheine berücksichtigt werden. Wesentlich ist diesbezüglich vor allem die Bestimmung des Anteils der Aktionärin oder des Aktionärs am alten Unternehmen (unter angemessener Berücksichtigung von Stimmrechtsaktien). Dieser Anteil soll festgehalten werden, und den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern bei einem allfälligen Austritt oder bei einer Liquidation anteilsmässig wieder zukommen.

Transparenz bezüglich der Bewertungsvorgänge
Die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung sind in den vom Fusionsgesetz vorgesehenen Informationsinstrumenten, dem Umwandlungsplan (Art. 60 lit. c FusG ) und dem Umwandlungsbericht (Art. 61 Abs. 3 lit. d FusG ) zu erläutern. Dazu gehören Angaben sowohl über die mitgliedschaftliche aber auch über die vermögensmässige Kontinuität.

Bei kotierten Unternehmungen und im Normalfall auch bei KMU hat sich ein besonders befähigter Revisor in einem schriftlichen Prüfungsbericht über die Wahrung der Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung verlauten zu lassen (Art. 62 Abs. 4 FusG ). Der besonders befähigte Revisor hat zu prüfen, ob die Anteilsrechte nicht willkürlich zugeteilt und ob die Angaben über die finanziellen Anteile am Unternehmen richtig sind.

Die Prüfung der Revisionsstelle dürfte einen gewissen Schutz vor Klagen gemäss Art. 106 FusG , Art. 107 FusG und Art. 108 FusG bewirken.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/umwandl/finanz/bewert/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 09.02.2012.

   
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