| Umwandlung: Executive Summary
Mit der Umwandlung wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform. Folgende Elemente zeichnen eine Umwandlung aus: - Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen und wahrt ihre wirtschaftliche und rechtliche Identität.
- Die formelle Gründung eines neuen Rechtsträgers ist nicht nötig.
- Eine Übertragung von Aktiven und Passiven oder allgemeiner von Rechtsbeziehungen der bisherigen Gesellschaft erübrigt sich.
Die Umwandlung ist entgegen der bisherigen Regelung allgemein zulässig soweit die Ausgangs- und Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind.
Das Gesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (numerus clausus) der zulässigen Umwandlungsarten sowie eine Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
Aufgrund zu unterschiedlicher Strukturen ausgeschlossen sind lediglich:- die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, in einen Verein oder in eine Stiftung;
- die Umwandlung einer Gesellschaft in eine Stiftung und umgekehrt;
- die Umwandlung einer Gesellschaft oder einer Stiftung in einen Verein (Ausnahme: Genossenschaft ohne Anteilskapital);
- die Umwandlung eines Vereins in eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in eine Stiftung.
Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind bei der Umwandlung zu wahren. Allerdings haben die Gesellschafter jene Änderungen hinzunehmen, welche sich unmittelbar aus dem Rechtsformwechsel ergeben.
In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Umwandlung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus. Immer sind formell die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft der neuen Rechtsform einzuhalten (vgl. Umwandlung: Materielles):- Gestützt auf einen aktuellen Abschluss, dessen Stichtag im Zeitpunkt der Erstattung des Umwandlungsberichts nicht mehr als 6 Monate zurückliegt, hat das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen schriftlichen Umwandlungsplan und einen Umwandlungsbericht zu erstellen.
- Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz müssen von einem besonders befähigten Revisor geprüft werden.
- Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht, Prüfungsbericht und die relevanten Abschlüsse müssen zuhanden der Gesellschafterinnen und Gesellschafter während 30 Tagen vor der Beschlussfassung zur Einsicht aufgelegt werden.
- Schliesslich hat die Generalversammlung mit grundsätzlich denselben qualifizierten Mehrheiten wie bei Fusion und Spaltung über die Umwandlung Beschluss zu fassen. Für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft ist in jedem Fall die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter nötig; bei der Umwandlung einer AG oder einer Kommandit-AG in eine GmbH dann, wenn eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Leistungspflicht eingeführt wird.
Der Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung und des Eintrags im Handelsregister. Die Umwandlung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. Das Fusionsgesetz sieht für kleinere und mittlere Unternehmen gewisse Erleichterungen betreffend Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht, Prüfung und Einsichtsverfahren vor.
Da die Umwandlung keinen Schuldnerwechsel nach sich zieht und die Vermögenssituation der Gesellschaft unverändert bleibt, weist sie aus der Sicht der Gläubiger ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial auf als andere Umstrukturierungsformen. Deshalb sieht das Fusionsgesetz bei der Umwandlung anders als bei der Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung insbesondere keine Pflicht zur Sicherstellung der Forderungen vor. Mangels Betriebsüberganges sind auch die Schutzvorschriften von Art. 333 OR nicht anwendbar.
Die Einbringlichkeit von Forderungen kann durch die Umwandlung verschlechtert werden, wenn durch sie eine bisherige persönliche Haftung der Gesellschafter wegfällt, wie zum Beispiel bei der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine AG. Für solche Fälle sieht das Fusionsgesetz vor, dass Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die vor der Umwandlung gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafteten, noch während einer Verjährungsfrist von drei Jahren nach der Umwandlung weiter für die bereits bei der Umwandlung bestehenden Verbindlichkeiten haften. Zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird den Kreis der Forderungen, für welche diese Weiterhaftung besteht, auf all jene Forderungen ausgedehnt, die bis zum Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/umwandl/exec/index.php?datum=2004-02-09>, Stand: 09.02.2004, besucht am 22.05.2012.
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