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Ziele

Neuregelung und Flexibilisierung des Transaktionsrechts
Schutz involvierter Interessengruppen und Transparenz
Internationale Aspekte
Würdigung

Neuregelung und Flexibilisierung des Transaktionsrechts
Das neue Fusionsgesetz schafft eine umfassende privatrechtliche Grundlage für die Anpassung der Organisation von Rechtsträgern (Art. 1 Abs. 1 FusG ). Darüber hinaus erweitert das Gesetz die zur Verfügung stehenden Umstrukturierungsmöglichkeiten. Dies erleichtert es den Unternehmen, ihre Organisation einem wandelnden wirtschaftlichen Umfeld flexibel anzupassen. Die gleichzeitigen Anpassungen des Steuerrechts stellen sicher, dass unternehmerisch sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerneutral durchgeführt werden können. Die umfassende Regelung von Umstrukturierungsvorgängen im Fusionsgesetz soll nebst der Flexibilisierung aber auch mehr Rechtssicherheit gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 FusG ) und letztlich zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandorts Schweiz beitragen.

Schutz involvierter Interessengruppen und Transparenz
Zu den Zielen des Fusionsgesetzes gehört auch ein ausreichender Schutz der an einer Gesellschaft interessierten Anspruchsgruppen (Art. 1 Abs. 2 FusG ). Im Vordergrund stehen die Interessen der am Rechtsträger beteiligten Personen selber (insbesondere solcher mit Minderheitsbeteiligungen), der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei diesen Schutzbestimmungen war der Gesetzgeber um eine rechtspolitisch motivierte Interessenabwägung bemüht, wobei es insbesondere zu verhindern galt, dass die geschützten Personenkreise wirtschaftlich zweckmässige Transaktionen blockieren können.

Neben spezifischen Schutzvorkehren für die einzelnen Anspruchsgruppen enthält das Fusionsgesetz umfassende Publizitäts- und Transparenzanforderungen, welche Informationsasymmetrien verhindern sollen. Dieser Ansatz wurde bereits bei der Aktienrechtsrevision von 1991 sowie bei der Einführung des Börsengesetzes verfolgt. Da die Transaktionen erst mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam werden (Art. 22 FusG , Art. 52 FusG , Art. 67 FusG und Art. 73 Abs. 2 FusG ), ist die allgemeine Transparenz aufgrund der Öffentlichkeit des Handelsregisters (Art. 930 OR ) gewährleistet.

Internationale Aspekte
Das Fusionsgesetz berücksichtigt auch internationale Aspekte. Es wurde auf weitestmögliche Europakompatibilität der Regelungen geachtet. Die Neuregelung im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) schafft einheitliche Grundlagen für grenzüberschreitende Transaktionen.

Würdigung
Würdigend ist festzustellen, dass das Fusionsgesetz seine Zielsetzungen konsequent verfolgt und dabei relativ liberal und innovativ ist. Aus praktischer Sicht ist vor allem die erhöhte Flexibilität und die systematische Vervollständigung der bislang nur rudimentären gesetzlichen Grundlagen zu begrüssen. Abgesehen von den Bereichen, in denen das Fusionsgesetz gewisse Erleichterungen vorsieht, wird die Flexibilisierung zum Teil mit aufwendigen Verfahrensabläufen erkauft. Trotz erhöhter Rechtssicherheit wird deshalb der Beratungsbedarf in diesem Bereich wohl eher weiter zu- als abnehmen.

Gewisse Schwachstellen sind jedoch im Rahmen einer umfassenden Neuregelung praktisch unvermeidbar:

  • Zumindest aus unternehmerischer Perspektive könnte der relativ stark ausgeprägte Minderheitenschutz im Fusionsgesetz zu einer Einschränkung der beabsichtigten Flexibilität führen: Insbesondere die erforderlichen Quoren von 90% für die Zustimmung für Fusionen mit ausschliesslicher Barabfindung (Art. 18 Abs. 5 FusG ) sowie für asymmetrische Spaltungen (Art. 43 Abs. 3 FusG ) wird in der Praxis schwer zu erreichen sein.
  • Die an sich begrüssenswerten Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich fallweise zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger auswirken. KMU können bei Einstimmigkeit insbesondere auf die Erstellung und Überprüfung von transaktionsspezifischen Berichten verzichten. Das ist dort problematisch, wo eine Transaktion gleichzeitig mit einer Neugründung oder Kapitalerhöhung verbunden ist, für die aber im Anwendungsbereich des Fusionsgesetzes die Vorschriften des Obligationenrechts über die Sacheinlagen keine Anwendung finden.
  • Das Gesetz wirft an einigen Stellen aber auch neue Fragen auf, so z.B. nach den Wirkungen des automatischen Übergangs von Aktiven und Passiven, wie das bei der Fusion (Art. 22 FusG ), bei der Spaltung (Art. 52 FusG ) und bei der Vermögensübertragung (Art. 73 FusG ) vorgesehen ist: Nach unserer Auslegung erfolgt der Übergang von Vertragsverhältnissen auch ohne Zustimmung von Vertragsparteien, die an der Transaktion selber nicht beteiligt sind, erfolgen.
Aufgrund der Erfahrungen mit der letzten Aktienrechtsrevision ist damit zu rechnen, dass vor allem die praktische Anwendung des Fusionsgesetzes zeigen wird, welche weiteren Probleme dieser neue Erlass aufwirft.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/ueberbl/ziele/index.php?datum=2003-10-14>, Stand: 14.10.2003, besucht am 22.05.2012.

   
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