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  Zeitplan Spaltung
Was Erste Phase:
- Abschluss Spal-
tungsplan oder Spaltungsvertrag
- Erstellen Spal-
tungsbericht (inkl. aktueller Abschluss)
Zweite Phase:
- Revision Spaltungs-
plan oder Spaltungs-
vertrag, Spaltungs-
bericht (inkl. aktueller Abschluss)
Dritte Phase:
- Mitteilung an die Gesellschafter
- Durchführung Einsichtsverfahren
- Einladung zur GV
Vierte Phase:
- Spaltungs-
beschluss
Bis spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung:
Dreimaliger Schuldenruf und gegebenenfalls Sicherstellung der Gläubiger
Zwischen der ersten und der dritten Phase: Konsultation der Arbeitnehmer soweit Arbeitsverhältnisse übergehen.
Zuständig-
keit
Oberste(s) Leitungs- oder Verwaltungsorgan(e) Besonders befähigter Revisor Oberste(s) Leitungs- oder Verwaltungsorgan(e) Generalver-
sammlung(en) (besondere Quoren)
Wann Ab Entscheid über die Spaltung Nach Vorliegen von Spaltungsplan oder Spaltungsvertrag, Spaltungsbericht und aktuellem Abschluss Nach Erstellen des Revisionsberichts Nach Durchführung des Einsichtsverfahrens
Zeitbedarf Abschluss Spaltungsplan:
Symmetrische Spaltung: Wenig, da die Beteili-
gungsverhältnisse gleich bleiben
Asymmetrische Spaltung: Bei komplexen Vermögensverhältnissen kann die Festlegung der neuen Beteiligungsverhältnisse problematisch und damit zeitaufwendig sein.

Abschluss Spaltungsvertrag:
Bei klaren Verhältnissen wenige Tage. In schwierigen Fällen kann der Prozess mehrere Wochen dauern (Due Diligence, Verhandlungen über das Austauschverhältnis, etc.) Erstellen Spaltungsbericht: Je nach Komplexität zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.
Je nach Komplexität zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); Auflegung des Spaltungsplanes oder Spaltungsvertrages, des Spaltungsberichts, des Prüfungsberichts und der Finanzzahlen der letzten drei Jahre während mindestens zweier Monate  
Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
- Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter eines KMU können einstimmig auf das Erstellen eines Spaltungsberichts, die Prüfung des Spaltungsplans oder Spaltungsvertrags durch einen Revisor und das Durchführen des Einsichtsverfahrens verzichten.

Erschwerung bei asymmetrischen Spaltungen:
- Es müssen mindestens 90 Prozent aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen.


Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/spaltung/recht/zeitplan/>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012.
 
   
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