| Was |
Erste
Phase: - Abschluss Spal-
tungsplan oder Spaltungsvertrag
- Erstellen Spal-
tungsbericht (inkl. aktueller Abschluss) |
Zweite
Phase: - Revision Spaltungs-
plan oder Spaltungs-
vertrag, Spaltungs-
bericht (inkl. aktueller Abschluss) |
Dritte
Phase: - Mitteilung an die Gesellschafter
- Durchführung Einsichtsverfahren
- Einladung zur GV |
Vierte
Phase: - Spaltungs-
beschluss |
Bis spätestens zwei
Monate vor der Generalversammlung:
Dreimaliger Schuldenruf und gegebenenfalls Sicherstellung der Gläubiger |
| Zwischen der ersten
und der dritten Phase: Konsultation der Arbeitnehmer soweit Arbeitsverhältnisse
übergehen. |
Zuständig-
keit |
Oberste(s) Leitungs-
oder Verwaltungsorgan(e) |
Besonders befähigter
Revisor |
Oberste(s) Leitungs-
oder Verwaltungsorgan(e) |
Generalver-
sammlung(en) (besondere Quoren) |
| Wann |
Ab Entscheid über
die Spaltung |
Nach Vorliegen von Spaltungsplan
oder Spaltungsvertrag, Spaltungsbericht und aktuellem Abschluss |
Nach Erstellen des Revisionsberichts |
Nach Durchführung
des Einsichtsverfahrens |
| Zeitbedarf |
Abschluss Spaltungsplan:
Symmetrische Spaltung: Wenig, da die Beteili-
gungsverhältnisse gleich bleiben
Asymmetrische Spaltung: Bei komplexen Vermögensverhältnissen
kann die Festlegung der neuen Beteiligungsverhältnisse problematisch
und damit zeitaufwendig sein. Abschluss Spaltungsvertrag:
Bei klaren Verhältnissen wenige Tage. In schwierigen Fällen
kann der Prozess mehrere Wochen dauern (Due Diligence, Verhandlungen
über das Austauschverhältnis, etc.) Erstellen Spaltungsbericht:
Je nach Komplexität zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen. |
Je nach Komplexität
zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen |
Publikation im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB); Auflegung des Spaltungsplanes oder Spaltungsvertrages,
des Spaltungsberichts, des Prüfungsberichts und der Finanzzahlen der
letzten drei Jahre während mindestens zweier Monate |
|
Vereinfachungen für kleine und
mittlere Unternehmen (KMU):
- Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter eines KMU können
einstimmig auf das Erstellen eines Spaltungsberichts, die Prüfung
des Spaltungsplans oder Spaltungsvertrags durch einen Revisor und
das Durchführen des Einsichtsverfahrens verzichten.
Erschwerung bei asymmetrischen Spaltungen:
- Es müssen mindestens 90 Prozent aller Gesellschafterinnen und
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen. |