Druck-/Zitatversion
 

Spaltung: Bisherige Rechtslage

Die Spaltung war unter bisherigem Recht nicht besonders geregelt. Grösstenteils wurde die Abspaltung von Betriebsteilen in der Praxis auf dem Weg der Sacheinlagegründung (oder der Sachübernahme), jeweils unter Anwendung von Art. 181 OR , vollzogen. Dadurch erfolgte zwar von Gesetzes wegen ein Übergang der mit dem abzuspaltenden Vermögen verbundenen Schulden, für jedes einzelne Aktivum aber war separate Abtretung erforderlich. Zudem mussten auch die Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft durch einen separaten Rechtsakt übertragen werden.

Praktisch bedeutsam war das Steuerproblem, da eine genaue Abgrenzung von steuerneutral durchführbaren Spaltungen zu steuerrelevanten Veräusserungs- und Teilliquidationstatbeständen nicht gegeben war. Dieser Misstand ist im Rahmen des Erlasses der Fusionsgesetzgebung mir einer Anpassung der Steuergesetzgebung behoben worden.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/spaltung/recht/bisher/index.php?datum=2003-10-14>, Stand: 14.10.2003, besucht am 09.02.2012.

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang