Druck-/Zitatversion
 

Spaltung: Wesentliches für die Gläubigerinnen und Gläubiger

Generelles
Sicherstellung von Forderungen
Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Subsidiäre Solidarhaftung aller beteiligten Gesellschaften
Zuordnung von Verbindlichkeiten
Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung
Rechtsbehelfe
KMU

Generelles
Die Auswirkungen einer Spaltung auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der beteiligten Gesellschaften sind potentiell ungleich grösser als bei einer Fusion oder Umwandlung. Eine Auf- oder Abspaltung entzieht den Gläubigerinnen und Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Haftungssubstrat in Höhe der ausgeschiedenen Teilvermögen. Angesichts des erhöhten Gefahrenpotentials trifft das Fusionsgesetz Gläubigerschutzvorkehren, die teilweise bereits vor Durchführung der Spaltung greifen. Im Überblick gilt Folgendes:

  • Sämtliche beteiligten Gesellschaften sind grundsätzlich bereits vor Durchführung der Spaltung zur Sicherstellung der Forderungen ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger verpflichtet, sofern diese es verlangen (Art. 46 FusG und Art. 43 Abs. 1 FusG ).
  • Stösst die Durchsetzung der Forderungen gegenüber der Schuldnergesellschaft auf Schwierigkeiten, so haften alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch (Art. 47 FusG ).
  • Vormals persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haften neben der übernehmenden Gesellschaft solidarisch (Art. 48 FusG i.V.m. Art. 26 FusG ).
  • Die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften sind verpflichtet, im Spaltungsbericht über die Auswirkungen der geplanten Spaltung auf die Gläubigerinnen und Gläubiger zu informieren (Art. 39 Abs. 3 lit. h FusG ).
Sicherstellung von Forderungen
Die Gläubigerinnen und Gläubiger sämtlicher an der Spaltung beteiligter Gesellschaften können von der Schuldnergesellschaft die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen (Art. 46 Abs. 1 FusG ). Dies wird in der Praxis primär die übertragendenen Gesellschaften betreffen, da sich durch die Abspaltung von Vermögenswerten das Haftungssubstrat verringert. Der Anspruch auf Sicherstellung erfasst Forderungen, die vor dem Schuldenruf entstanden sind. Die Gesellschaften müssen ihre Gläubigerinnen und Gläubiger durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf dieses Recht hinweisen (Schuldenruf; Art. 45 FusG ). Es erlischt zwei Monate nach dem dritten Schuldenruf (Art. 46 Abs. 1 FusG ). Der dritte Schuldenruf muss also mindestens zwei Monate vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlungen erfolgen. Zu beachten ist, dass das Verfahren zur Sicherstellung der Forderungen abgeschlossen sein muss, bevor die Mitgliederversammlungen über die Spaltung entscheiden (Art. 43 Abs. 1 FusG ). Die Gläubiger sind bei der Spaltung also früher über die geplante Transaktion zu informieren als bei der Fusion. Die Wahrung des Sicherstellungsanspruchs setzt eine regelmässige Kontrolle des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) voraus. Ansonsten laufen die Gläubigerinnen und Gläubiger Gefahr, die Zweimonatsfrist zu verpassen und dadurch ihren Sicherstellungsanspruch zu verlieren. Die Sicherstellung kann nach Wahl der verpflichteten Gesellschaft in verschiedener Form erfolgen. Die Sicherheit muss jedoch stets „genügend“ sein, das heisst wertmässig die Höhe der sicherzustellenden Forderung decken, sofern sich die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht mit einer geringeren Sicherheit begnügt. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn durch die Spaltung keine Gläubigerinteressen gefährdet werden (Art. 46 Abs. 2 FusG ). Sofern die Exekutivorgane der Gesellschaften vom Vorliegen dieser Ausnahme ausgehen, können sie die Sicherstellung verweigern. In der Praxis dürfte der Nachweis der fehlenden Gläubigergefährdung einer übernehmenden Gesellschaft leichter fallen als einer übertragenden. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können ihr behauptetes Recht auf Sicherstellung bei Weigerung der Gesellschaft gerichtlich durchsetzen. Dasselbe gilt auch bei Leistung einer nur ungenügenden Sicherheit. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung steht demgegenüber nicht zur Verfügung, sofern sie sich nicht auf einen vorausgegangenen Gerichtsentscheid stützt. Weil die Sicherstellungspflicht der Durchführung der Spaltung vorausgeht (Art. 43 Abs. 1 FusG ), kann eine gerichtliche Auseinandersetzung zu erheblichen Verzögerungen der Transaktion führen. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können bei Verletzung der Sicherstellungspflicht die Eintragung der Spaltung im Handelsregister verhindern (so genannte Handelsregistersperre; Art. 32 Abs. 2 HRegV ).

Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Statt Sicherheit zu leisten kann die Gesellschaft Forderungen erfüllen, wenn bei einem derartigen Vorgehen eine Schädigung anderer Gläubigerinnen und Gläubiger ausgeschlossen ist (Art. 46 Abs. 3 FusG ). Die Gläubigerinnen und Gläubiger haben jedoch keinen Anspruch auf vorzeitige Erfüllung.

Subsidiäre Solidarhaftung aller beteiligten Gesellschaften
Bei der Spaltung besteht eine Solidarhaftung aller beteiligten Gesellschaften neben der jeweiligen Schuldnergesellschaft (Art. 47 FusG ). Die Gläubigerinnen und Gläubiger können jedoch nur dann auf solidarisch haftende Gesellschaften greifen, wenn die Schuldnergesellschaft nicht bezahlt (so genannte subsidiäre Solidarhaftung; Art. 47 Abs. 1 FusG ) und zudem die Durchsetzung der Forderung erschwert ist (etwa wegen finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft oder Sitzverlegung ins Ausland; Art. 47 Abs. 2 FusG ). Geschützt sind Forderungen, die vor der Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt. Es gibt keine zeitliche Beschränkung dieser Solidarhaftung.

Zuordnung von Verbindlichkeiten
Bei der Spaltung kann die Zuordnung von Verbindlichkeiten zu den beteiligten Gesellschaften ungewiss sein. So etwa wenn eine Zuordnung der Forderungen im Inventar (Art. 37 lit. b FusG ) nicht oder in nicht eindeutiger Weise erfolgt ist. Art. 38 Abs. 3 FusG sieht für solche Fälle eine primäre – und nicht bloss subsidiäre – Solidarhaftung aller an der Spaltung beteiligter Gesellschaften vor. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen somit nicht befürchten, ihre Forderungen gegenüber der falschen Schuldnerin beziehungsweise dem falschen Schuldner geltend zu machen.

Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung
Bei rechtsformübergreifenden Aufspaltungen kann eine zuvor auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bestehende persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft entfallen. Kraft fusionsgesetzlicher Anordnung haften die betreffenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter in solchen Fällen noch während drei Jahren solidarisch neben der übernehmenden Gesellschaft (Art. 48 FusG i.V.m. Art. 26 FusG ). Geschützt sind Forderungen, die vor der Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt (Art. 48 FusG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 FusG ). Für Anleihensobligationen und andere öffentlich ausgegebene Schuldverschreibungen besteht mit Bezug auf die Dauer der Solidarhaftung eine Sonderregelung (Art. 48 FusG i.V.m. Art. 26 Abs. 3 FusG ).

Rechtsbehelfe
Kommen Gläubigerinnen und Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Spaltung befassten Personen zu Schaden, so können sie nach den aktienrechtlichen Voraussetzungen eine Verantwortlichkeitsklage einleiten (Art. 108 FusG ). Sofern eine Gesellschaft unzulässigerweise Forderungen bestimmter Gläubigerinnen und Gläubiger vorzeitig erfüllt (Art. 46 Abs. 3 FusG ), ist schliesslich in einem allfälligen Konkurs der Gesellschaft eine Anfechtung nach Art. 285 - 292 SchKG denkbar.

KMU
Das Fusionsgesetz enthält Sonderregeln für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (Art. 39 Abs. 2 FusG , Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 FusG und Art. 41 Abs. 2 FusG ), die sich zwar nicht unmittelbar auf die Gläubigerinnen und Gläubiger beziehen, deren Interessen aber dennoch berühren können. Bei einem einstimmigen Beschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter kann ohne zusätzliche Gläubigerschutzvorkehren auf eine Prüfung der transaktionsspezifischen Dokumente und teilweise sogar auf deren Erstellung verzichtet werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 und 40 i.V.m. 15 Abs. 2 FusG). Problematisch erscheint, dass dabei den Gläubigerinteressen nicht Rechnung getragen wird.

Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/spaltung/glaeub/index.php?datum=2003-08-22>, Stand: 22.08.2003, besucht am 22.05.2012.

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang