| Spaltungsbewertung: Wesentliches für den CFO
Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität Unterschiedliche Bedeutung der Spaltungsbewertung je nach Spaltungsform Bewertung des/der abzuspaltenden Vermögensteile Spaltungsbewertung Festlegung des Austauschwerts Festlegung des arithmetischen Austauschverhältnisses Transparenz bezüglich der Bewertungsvorgänge Prüfung nur auf Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit
Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität
Wie bei der Fusion gilt auch bei der Spaltung der Grundsatz der Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Art. 31 Abs. 1 FusG und Art. 7 FusG ). Die Spaltungsbestimmungen verweisen diesbezüglich grundsätzlich auf die Bestimmungen der Fusion, nicht jedoch auf Art. 8 FusG , welcher bei der Fusion auch die geldmässige Abfindung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zulässt. E contrario ist bei der Spaltung eine Abfindung mit Geld nicht möglich.
Die Wahrung der Mitgliedschaftsrechte hat unter Berücksichtigung des Vermögens, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände zu erfolgen (Art. 31 Abs. 1 FusG i.V.m. 7 Abs. 1 FusG ). Obwohl Gesetz und Botschaft auf das Vermögen der Gesellschaft verweisen, muss damit ein nach ökonomischen Bewertungsgrundsätzen zu ermittelnder Unternehmenswert gemeint sein. Sowohl die bisherige Praxis als auch der Verweis auf alle anderen relevanten Umstände in Art. 7 Abs. 1 FusG führen zum Schluss, dass die Spaltungsbewertung losgelöst von der Spaltungsbilanz gemäss Art. 35 FusG zu erfolgen hat.
Unterschiedliche Bedeutung der Spaltungsbewertung je nach Spaltungsform
Bei der Spaltung wird entweder das ganze Vermögen einer bestehenden Gesellschaft auf andere Gesellschaften übertragen (Aufspaltung), oder es werden ein oder mehrere Vermögensteile einer weiterbestehenden Gesellschaft auf andere Gesellschaften übertragen (Abspaltung, Art. 29 FusG ). Der Spaltungsplan bzw. der Spaltungsplan enthalten ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile (Art. 37 lit. b FusG ).
Der Wert des abzuspaltenden Vermögensteils entspricht nicht einfach der Summe der gemäss Art. 37 lit. b FusG aufgelisteten Vermögenswerte. Dem abgespaltenen Vermögensteil kann entweder für sich allein oder in Synergie mit dem Unternehmen, welches den Vermögensteil übernimmt ein anderer Wert zukommen, als wenn der Vermögenswert unverändert in der alten Unternehmung verbliebe. Abspaltungen können nämlich die Unternehmensstruktur optimieren und dadurch eine Erhöhung des Unternehmenswerts bewirken. Die Bewertung spielt für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter solange eine untergeordnete Rolle, als es sich um eine symmetrische Spaltung nach Art. 31 Abs. 2 lit. a FusG handelt, und die abzuspaltenden Vermögensteile auf eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen werden, an welcher lediglich Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall bleiben die Anteilsrechte nach dem Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität nämlich im gleichen Verhältnis wie bisher bestehen, unabhängig davon, wie sie bewertet und wo sie sich am Ende befinden werden.
Anders verhält es sich bei der asymmetrischen Spaltung (Art. 31 Abs. 2 FusG ) oder bei der Übertragung eines Vermögensteils an eine bereits bestehende Gesellschaft: - Bei der asymmetrische Spaltung muss die Aufteilung der Mitgliedschaftsrechte einerseits entsprechend dem Wert der aus übertragenden der Gesellschaft hervorgehenden Vermögensteile und andererseits entsprechend den bisherigen Anteilsverhältnissen zu erfolgen. So können etwa zwei Aktionäre A und B, die bislang mit 30 Prozent und 70 Prozent am Ursprungsunternehmen beteiligt waren, je einzeln Alleineigentümer an den aus der Spaltung hervorgehenden Unternehmen X und Y werden. Dies bedingt unserer Ansicht nach aber, dass der Vermögenswert des abgespalteten Unternehmens X 30 Prozent des Werts des Ursprungsunternehmens aufweist und Aktionär A zugewiesen wird. Unternehmen Y muss 70 Prozent des Werts des Ursprungsunternehmens aufweisen und Aktionär B zukommen. Da Art. 7 FusG kraft Verweisung von Art. 31 Abs. 1 FusG auch für die Spaltung gilt, können Ausgleichszahlungen (nicht aber Abfindungen gemäss Art. 8 FusG) bis zum zehnten Teil des wirklichen Werts der Anteile vorgesehen werden. Sind die Anteilswerte und die aufgesplitteten Unternehmenswerte nicht deckungsgleich, so müssen unseres Erachtens doch beiden Gesellschaftern Anteile von beiden Gesellschaften (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zugeteilt werden. Da der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität aber nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden sollte, wäre es zumindest theoretisch denkbar, dass einzelne Gesellschafter freiwillig auf die Wahrung ihrer Anteils- und Mitgliedschaftsrechte verzichten und stattdessen in Analogie zu Art. 8 Abs. 1 FusG
eine angemessene Abfindung erhalten. - Im Fall der Übertragung des Vermögensteils auf eine bereits bestehende Gesellschaft erhalten die Aktionäre der Ursprungsgesellschaft Aktien der übernehmenden Gesellschaft. Zur Bestimmung der Anzahl dieser Aktien sowie einer allfälligen Ausgleichszahlung ist eine ökonomische Bewertung des abgespaltenen Vermögensteils nötig.
Bewertung des/der abzuspaltenden Vermögensteile
Bei den geschilderten Fällen mit besonderer Bewertungsrelevanz (vgl. vorne, unterschiedliche Bedeutung des Spaltungsbewertung) bildet die Wertermittlung des abzuspaltenden Vermögensteils den Ausgangspunkt. Diese Bewertung erfolgt nach den üblichen ökonomischen Bewertungsgrundsätzen. Selbst bei einer Aufspaltung, bei welcher die übertragende Gesellschaft aufgelöst wird (Art. 29 lit. a FusG ), sind Fortführungswerte massgebend, denn trotz der Auflösung der Ursprungsgesellschaft wird das Unternehmen wenn auch in neuer Form weitergeführt. Falls der Unternehmensteil auf ein bereits bestehendes Unternehmen übertragen wird, ist auch jenes Unternehmen zu bewerten. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Fusion.
Spaltungsbewertung
Gestützt auf die Einzelbewertung folgt die Spaltungsbewertung: Der abzuspaltende Vermögensteil wird unter Berücksichtigung der Auswirkungen seiner Ausgliederung aus der übertragenden Gesellschaft bzw. seiner Eingliederung in eine andere Gesellschaft bewertet. Dabei ist zu insbesondere von Bedeutung, dass durch den Umstrukturierungseffekt ein Mehrwert generiert werden kann. So kann zum Beispiel ein nicht mehr strategiekonformer Teil eines Unternehmens für das Ursprungsunternehmen nur noch einen geringen Wert haben. Wird der Teil jedoch aus dem Ursprungsunternehmen ausgegliedert und verselbständigt, kann dies seine Marktstellung verbessern. Andere relevante Umstände im Sinne von Art. 31 Abs. 1 FusG i.V.m. 7 Abs. 1 FusG sind also etwa die Entwicklungsaussichten der aus der Spaltung resultierenden Gesellschaften und die Restrukturierungseffekte, die sich aus der Spaltung ergeben.
Festlegung des Austauschwerts
Aufgrund der Spaltungsbewertung ist der Austauschwert des abzuspaltenden Teils auszuhandeln. Dabei wird festgelegt, in welchem Umfang die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt werden. Für die Festlegung dieses Austauschwerts gelten die selben Überlegungen wie bei der Fusion: Wesentlich ist der Vergleich der unternehmerischen Position der beiden Gesellschaften mit und ohne den abgespaltenen Unternehmensteil.
Wird der Vermögensteil auf eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen, welche nur aus dem abgespaltenen Teil besteht, erübrigt sich in der Regel dieser Bewertungsschritt.
Festlegung des arithmetischen Austauschverhältnisses
Gestützt auf den Austauschwert wird das konkrete arithmetische Austauschverhältnis für die einzelnen Aktien festgelegt. Das arithmetische Austauschverhältnis ist vorwiegend unter dem Aspekt des Minderheitenschutzes zu beurteilen, wenn bei einer Aufspaltung zwei neue Unternehmen gegründet werden und die Anteile asymmetrisch aufgeteilt werden. Wird ein abgespaltener Unternehmensteil auf eine bereits bestehende Unternehmung mit Altaktionären übertragen, ist das arithmetische Austauschverhältnisses wie bei der Fusion festzulegen, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.
Transparenz bezüglich der Bewertungsvorgänge
Die Grundlagen der Bewertung und deren Ergebnis, nämlich das arithmetische Austauschverhältnis für die Aktien und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlungen beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, müssen im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan (Art. 37 lit. c FusG ) und im Spaltungsbericht (Art. 39 Abs. 3 lit. c und d FusG ) erläutert werden. Bei kotierten Unternehmungen und im Normalfall auch bei KMU hat sich ein besonders befähigter Revisor in einem schriftlichen Prüfungsbericht insbesondere über die Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses sowie über die angewandete Bewertungsmethode und deren Angemessenheit verlauten zu lassen (Art. 40 FusG i.V.m. 15 Abs. 4 FusG ).
Prüfung nur auf Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit hin
Wie bereits der Gesetzestext erwähnt, ist es nicht der Sinn des Revisionsberichts zu überprüfen ob das richtige Austauschverhältnis festgelegt wurde, sondern lediglich, ob Bewertungsmethode und -ergebnis nachvollziehbar und vertretbar sind. Die Spaltungsbewertung und das daraus resultierende Austauschverhältnis stellen letztlich einen Ermessensentscheid dar. Es ist davon auszugehen, dass der besonders befähigte Revisor dann intervenieren wird, wenn eine Bevorzugung z.B. der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder von Minderheitsaktionären vorliegt, oder wenn die Bewertungsmethode nicht vertretbar erscheint. Die Prüfung durch den besonders befähigten Revisor dürfte faktisch einen gewissen Schutz vor Klagen gemäss Art. 106-108 FusG bewirken.
Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/spaltung/finanz/bewert/index.php?datum=2003-10-14>, Stand: 14.10.2003, besucht am 04.02.2012. |