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Spaltung: Executive Summary

Bei der Spaltung überträgt eine (übertragende) Gesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf eine oder mehrere andere (übernehmende) Gesellschaften. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zwingend Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bei der (bzw. den) übernehmenden Gesellschaft(en). Darin unterscheidet sich die Spaltung von der Vermögensübertragung, welche keine mitgliedschaftliche Komponente aufweist.

Das Fusionsgesetz sieht die Spaltung für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und GmbH) und für Genossenschaften vor, wobei diese Rechtsträger sowohl als übertragende wie auch als übernehmende Gesellschaften fungieren können. In eine Spaltung können Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform involviert sein: So könnte sich etwa eine Aktiengesellschaft in eine GmbH und eine Genossenschaft aufspalten.

Für die die konkrete Ausgestaltung einer Spaltung bestehen in dreierlei Hinsicht (nachfolgend a-c) alternative Wahlmöglichkeiten:

a) Zukunft der übertragenden Gesellschaft:

  • Die übertragende Gesellschaft kann ihr ganzes Vermögen in zwei oder mehrere Teile aufteilen und diese auf andere Gesellschaften übertragen, an denen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im Gegenzug Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte erhalten. Die nunmehr gänzlich ohne Vermögen dastehende übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Dieser Vorgang wird als Aufspaltung bezeichnet.
  • Die übertragende Gesellschaft kann aber auch nur einen Teil ihres Vermögens ausscheiden und diesen auf andere Gesellschaften übertragen, an denen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im Gegenzug Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte erhalten. Die übertragende Gesellschaft besteht in diesem Fall fort, weil die übertragenen Vermögensteile nur einen Teil ihres ursprünglichen Gesamtvermögens ausmachen. Dieser Vorgang wird als Abspaltung bezeichnet.
b) Existenz der übernehmenden Gesellschaft:
  • Die Vermögensteile können auf bereits bestehende übernehmende Gesellschaften übertragen werden (sog. Spaltung zur Übernahme).
  • Die Vermögensteile können auf im Rahmen der Spaltung neu gegründete Gesellschaften übertragen werden (sog. Spaltung zur Neugründung). Dabei sind grundsätzlich auch die jeweiligen Gründungsvorschriften zu beachten.
c) Zuteilung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte:
  • Bei der symmetrischen Spaltung werden den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft an allen übernehmenden Gesellschaften Anteils- und Mitgliedschaftsrechte im Verhältnis ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft zugewiesen.
  • Bei der asymmetrischen Spaltung werden den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an allen oder nur an einzelnen übernehmenden Gesellschaften zugewiesen, wobei ihre relativen Beteiligungsquoten gegenüber ihrer ursprünglichen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft verändert werden.
Aufgrund dieser Vielzahl von Ausgestaltungsformen eröffnet die Spaltung zahlreiche Handlungsmöglichkeiten zur Anpassung von Gesellschaftsstrukturen.

Mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister gehen die übertragenen Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) ohne weiteres auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) über. Damit kommen hier die spezifischen Formvorschriften, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte zu beachten wären (wie etwa die öffentliche Beurkundung eines Grundstückverkaufs), nicht zur Anwendung. Aus Praktikabilitätsüberlegungen und im Sinne der vom Fusionsgesetz bezweckten Erleichterung von Strukturanpassungen ist auch ein automatischer Übergang aller anderen Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, z.B. auch von Verträgen mit Dritten, anzunehmen.

Die Spaltung enthält – im Gegensatz zur Vermögensübertragung – neben einer vermögensrechtlichen auch eine mitgliedschaftliche Komponente: Die übernehmenden Gesellschaften entschädigen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Die Möglichkeit zur Ausrichtung einer Abfindung anstelle der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ist bei der Spaltung – anders als bei der Fusion – nicht vorgesehen. Die mitgliedschaftliche Kontinuität wird bei der Spaltung allerdings insoweit relativiert, als die Zulassung der asymmetrischen Spaltung eine von der bisherigen Zuteilung verschiedene, neue Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte ermöglicht. So können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter etwa Beteiligungen an allen übernehmenden Gesellschaften erlangen, welche jedoch von ihrer relativen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft abweichen.

Die Abspaltung ist in der Regel mit einer Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft verbunden. Bei der Spaltung zur Übernahme werden die übernehmenden Gesellschaften häufig eine Kapitalerhöhung durchführen müssen, während bei der Spaltung zur Neugründung formell immer die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft der jeweiligen Rechtsform einzuhalten sind.

In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Spaltung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus:
  • Gestützt auf einen aktuellen Abschluss haben die Leitungsorgane der involvierten Gesellschaften einen schriftlichen Spaltungsvertrag abzuschliessen beziehungsweise einen Spaltungsplan zu erstellen, dessen Inhalt gesetzlich fixiert ist. Die Spaltung zur Neugründung stellt einen einseitigen Rechtsakt der Leitungsorgane der übertragenden Gesellschaft dar, weshalb dort von einem Spaltungsplan als Gegensatz zu einem zweiseitigen Spaltungsvertrag die Rede ist.
  • Die zu übertragenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) sind in einem Inventar aufzuführen, das einen Aktivenüberschuss aufweisen muss. Die mit der Spaltung übergehenden Arbeitsverträge sind aufzulisten.
  • In einem von allen beteiligten Gesellschaften gemeinsam oder in je separat verfassten schriftlichen Spaltungsbericht(en) haben die Leitungsorgane der involvierten Gesellschaften die vorgesehene Transaktion zu erläutern und begründen.
  • Bilanz(en), Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan und Spaltungsbericht(e) sind von einem besonders befähigten Revisor zu prüfen.
  • Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, Spaltungsbericht(e) und Prüfungsbericht müssen dann zusammen mit den relevanten Abschlüssen am Sitz der involvierten Gesellschaften zuhanden der Gesellschafterinnen und Gesellschafter offen gelegt werden.
  • Schliesslich hat die Generalversammlung über die Spaltung Beschluss zu fassen.
  • Ist die Zustimmung durch die Generalversammlung mit dem vorausgesetzten Quorum erfolgt, wird die Spaltung mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Bei der Aufspaltung erfolgt gleichzeitig die Löschung der übertragenden Gesellschaft.
Mit der Spaltung wird den Gläubigerinnen und Gläubigern der übertragenden Gesellschaft – anders als bei der Fusion – ein Teil des bisherigen Haftungssubstrats entzogen. Aufgrund dieses erhöhten Gefahrenpotentials bestehen folgende Gläubigerschutzvorkehren, welche der Rechtswirksamkeit der Spaltung teilweise vorgelagert sind:
  • Gläubigerinnen und Gläubiger können bereits vor der Beschlussfassung der Generalversammlung die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen.
  • Auf dieses Recht sind die Gläubigerinnen und Gläubiger durch dreimalige Publikation der vorgesehenen Spaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt hinzuweisen (Schuldenruf).
  • Als zusätzliche (nachträgliche) Schutzvorkehr besteht eine subsidiäre Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie eine Weiterhaftung von (vor der Spaltung) persönlich haftenden Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft für die im Rahmen der Spaltung zugeordneten Forderungen.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmergelten weitgehend analoge Schutzvorkehren. Die Modalitäten des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ebenfalls geregelt.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht das Fusionsgesetz schliesslich gewisse Erleichterungen vor.


Zitiervorschlag:
Hans Caspar von der Crone / Andreas Gersbach / Franz J. Kessler / Martin Dietrich / Claudia Fritsche / Katja Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zu Fragen des Transaktionsrechts, <http://www.fusg.ch/spaltung/exec/index.php?datum=2003-10-14>, Stand: 14.10.2003, besucht am 22.05.2012.

   
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