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Vermögensübertragung: Executive Summary


Mit einer Vermögensübertragung kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital oder eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Dabei zeichnen folgende Elemente eine Vermögensübertragung aus:

  • Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers besteht in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Gegenleistung nicht einmal zwingend nötig.


  • Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers geht an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Mitglieder.


  • Es erfolgt keine Zuteilung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der übertragenden Gesellschaft. Damit ist die Vermögensübertragung im Kern weniger ein gesellschaftsrechtliches, als vielmehr ein schuldrechtliches Institut.

Die Vermögensübertragung ist ein neues Rechtsinstitut. Das Fusionsgesetz ermöglicht die Vermögensübertragung auf der übertragenden Seite für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital sowie Einzelfirmen. Übernehmende Partei kann bei einer Vermögensübertragung jeder Rechtsträger des Privatrechts sein; dessen Eintragung im Handelsregister wird nicht vorausgesetzt.

Das Verfahren der Vermögensübertragung ist deutlich einfacher ausgestaltet als die anderen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes. Dennoch können mittels einer Vermögensübertragung weitgehend gleiche wirtschaftliche Wirkungen erzielt werden wie mit den komplexeren Transaktionsformen. Dies macht die Vermögensübertragung attraktiv, öffnet aber auch ein gewisses Missbrauchspotential. In der Praxis hat diese Umstrukturierungsform jedoch bis heute noch nicht die ursprünglich erwartete Bedeutung erlangt, insbesondere wegen der oftmals als nachteilig empfundenen Handelsregisterpublizität, welche bei einem gewöhnlichen Asset Deal vermieden werden kann.

Übertragbar sind nicht nur einzelne Aktiven und Passiven, sondern auch ganze Rechtsbeziehungen, unseres Erachtens insbesondere auch Verträge mit Dritten. Die Übertragung der Vermögenspositionen erfolgt in einem Akt (Universalsukzession); die spezifischen Formvorschriften, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte oder Forderungen gelten würden sind dabei nicht anwendbar. Einzig für die Übertragung von Grundstücken statuiert das Fusionsgesetz das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung.

Grundlage einer Vermögensübertragung ist der Übertragungsvertrag. Der Abschluss des Vertrages erfolgt zwingend durch die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der involvierten Rechtsträger. Das oberste Exekutivorgan kann jedoch die Kompetenz zur Durchführung der Vertragsverhandlungen und zur Unterzeichnung des Vertrages nach Massgabe der für den jeweiligen Rechtsträger geltenden Regeln an ein Komitee oder an die ihm unterstellte Geschäftsleitung delegieren. Die Gesellschafter haben keine Möglichkeit, inhaltlich auf die Vermögensübertragung Einfluss zu nehmen. Essentialia sind das Inventar der zu übertragenden Vermögenswerte, deren gesamter Wert sowie die Gegenleistung. Diese kann beispielsweise in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Sie geht an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Gesellschafter. Oftmals finden sich im Übertragungsvertrag Gewährleistungsbestimmungen, zumal der Übertragungsvertrag in der Regel weitgehend einem Kaufvertrag entspricht.

Die zu übertragenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) sind in einem Inventar aufzuführen. Das Inventar umschreibt abschliessend den konkreten Umfang der Vermögensübertragung. Abgesehen von Grundstücken, Wertpapieren und immateriellen Werten, die alle einzeln aufzuführen sind, stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Detaillierungsgrad: Pauschale Bezeichnungen müssen möglich sein, solange sich gestützt darauf klar bestimmen lässt, welche Aktiven und Passiven übertragen werden. Gegenstände, die aufgrund des Inventars nicht zugeordnet werden können, verbleiben grundsätzlich beim übertragenden Rechtsträger.

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Vermögensübertragung nur zulässig, wenn das Inventar aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers einen Aktivenüberschuss ausweist. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers, indem dadurch die Verminderung des Haftungssubstrats beim übernehmenden Rechtsträger verhindert wird.

Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister erhält die Übertragung rechtliche Gültigkeit. Die Vermögensübertragung wird nur beim übertragenden Rechtsträger ins Handelsregister eingetragen. Die im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven gehen in diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Eintragung im Handelsregister kommt somit konstitutive Wirkung zu.

Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers werden von der Vermögensübertragung formell nicht berührt: Sie behalten ihre Stellung innerhalb des übertragenden Rechtsträgers, ohne Gesellschafter des erwerbenden Rechtsträgers zu werden. Darin unterscheidet sich die Vermögensübertragung insbesondere von der Spaltung. Die Vermögensübertragung unterliegt grundsätzlich keinem Gesellschafterbeschluss beim übertragenden Rechtsträger. Das Gesetz begnügt sich mit der Offenlegung: Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers sind lediglich ex post anlässlich der Generalversammlung oder im Anhang zur Jahresrechnung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen zu informieren. Wenn die übertragenen Aktiven weniger als 5 Prozent der Bilanzsumme des übertragenden Rechtsträgers ausmachen, entfällt sogar diese Informationspflicht. Immerhin kann die Vermögensübertragung dazu führen, dass z.B. die übertragende Gesellschaft ihren Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen kann. Bei der Übertragung des gesamten Vermögens dürfte dies sogar die Regel sein. In solchen Fällen bedingt die Vermögensübertragung eine Zweckänderung und damit die Zustimmung der Gesellschafter, respektive der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers. Ausnahmsweise ist ein Gesellschafterbeschluss auch erforderlich, wenn die Vermögensübertragung zur Entnahme von Eigenkapital oder zur Liquidation der Gesellschaft führt.
Zum Schutz der Gläubiger haftet die übertragende Gesellschaft noch während dreier Jahre solidarisch mit der erwerbenden Gesellschaft für die übertragenen, bereits bestehenden Verbindlichkeiten. Bei vorzeitigem Ablauf der Solidarhaftung oder bei spezifischer Gefährdung können Gläubiger zudem die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen, die mit den übertragenen Verbindlichkeiten zusammenhängen. Keine besonderen Schutzvorschriften bestehen hingegen für Gläubigerforderungen, die beim übertragenden oder beimübernehmenden Rechtsträger verbleiben.

Besondere, teilweise privilegierende Regelungen enthält die Behandlung der Arbeitsverhältnisse: Hier werden auch künftige Forderungen der Arbeitnehmer geschützt. Im übrigen wird den Interessen der Arbeitnehmer mit spezifischen Informations- und Konsultationspflichten sowie mit dem automatischen Übergang von Arbeitsverhältnissen (kombiniert mit einem Ablehnungsrecht) Rechnung getragen.

Spezielle Regeln gelten ferner für Vermögensübertragungen bei Stiftungen, von Vorsorgeeinrichtungen und von Instituten des öffentlichen Rechts.

Anders als bei den übrigen drei Transaktionsformen enthält das Fusionsgesetz bei der – verfahrensmässig deutlich weniger stark regulierten – Vermögensübertragung keine spezifischen Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Der Verzicht auf solche Erleichterungen erscheint vor dem Hintergrund der relativ einfach zu erfüllenden gesetzlichen Informationspflicht und angesichts des Wegfalls von Prüfungspflicht und Einsichtsverfahren sachgerecht.

Mit der Vermögensübertragung wurde der Anwendungsbereich der Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes nach Art. 181 OR stark eingeschränkt. Gemäss dem heutigen Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Übernahme des Vermögens oder Geschäfts von im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern des Privatrechts zwingend nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes – und zwar unabhängig von der Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers. Die Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes nach Art. 181 OR kommt damit praktisch nur noch für nicht im Handelsregister eingetragene Vereine und für Einzelfirmen sowie für einfache Gesellschaften als übertragende Rechtsträger in Frage.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/summary/index.php?datum=2012-01-17>, Stand: 17.01.2012, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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