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Vermögensübertragung: Executive Summary


Mit einer Vermögensübertragung kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital oder eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Dabei zeichnen folgende Elemente eine Vermögensübertragung aus:

  • Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers besteht in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen>/em>. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Gegenleistung nicht einmal zwingend nötig.


  • Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers geht an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Mitglieder.


  • Es erfolgt keine Zuteilung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der übertragenden Gesellschaft. Damit ist die Vermögensübertragung im Kern nicht ein gesellschaftsrechtliches, sondern ein schuldrechtliches Institut.

Die Vermögensübertragung ist ein neues Rechtsinstitut. Das Fusionsgesetz sieht die Vermögensübertragung auf der übertragenden Seite für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital sowie Einzelfirmen vor. Übernehmende Partei kann bei einer Vermögensübertragung jeder Rechtsträger des Privatrechts sein; dessen Eintragung im Handelsregister wird nicht vorausgesetzt.

Das Verfahren der Vermögensübertragung ist deutlich einfacher ausgestaltet als die anderen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes – insbesondere als Fusion und Spaltung. Dennoch können mittels einer Vermögensübertragung weitgehend gleiche wirtschaftliche Wirkungen erzielt werden wie mit den komplexeren Transaktionsformen. Dies macht die Vermögensübertragung attraktiv, öffnet aber auch ein gewisses Missbrauchspotential. In der Praxis hat diese Umstrukturierungsform jedoch bis heute noch nicht die erwartete Bedeutung erlangt, insbesondere wegen der damit verbundenen Nachteile der Handelsregisterpublizität, welche bei einem gewöhnlichen Asset Deal vermieden werden können.

Übertragbar sind nicht nur Aktiven und Passiven, sondern darüber hinaus alle Rechtsbeziehungen, unseres Erachtens insbesondere auch Verträge mit Dritten Die Übertragung der Vermögenspositionen erfolgt in einem Akt (Universalsukzession), das heisst insbesondere ohne Berücksichtigung der spezifischen Vorschriften, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte oder Forderungen gelten würden. Einzig für die Übertragung von Grundstücken statuiert das Fusionsgesetz das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung.

Grundlage einer Vermögensübertragung ist der Übertragungsvertrag Der Abschluss des Vertrages ist zwingend von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganender involvierten Rechtsträger zu beschliessen. Das oberste Exekutivorgan kann jedoch die Kompetenz zur Durchführung der Vertragsverhandlungen und zur Unterzeichnung des Vertrages nach Massgabe der für den jeweiligen Rechtsträger geltenden Regeln an ein Komitee oder an die ihm unterstellte Geschäftsleitung delegieren. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben keine Möglichkeit, inhaltlich auf die Vermögensübertragung Einfluss zu nehmen. Essentialia sind das Inventar der zu übertragenden Vermögenswerte, deren gesamter Wert sowie die allfällige Gegenleistung Diese kann beispielsweise in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Sie geht an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Weiter finden sich im Übertragungsvertrag oftmals Gewährleistungsbestimmungen, zumal der Übertragungsvertrag in der Regel ein Kaufvertrag ist.

Die zu übertragenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) sind in einem Inventar aufzuführen. Das Inventar bildet die Grundlage der Vermögensübertragung und bestimmt deren Umfang. Abgesehen von Grundstücken, Wertpapieren und immateriellen Werten, die alle einzeln aufzuführen sind, stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Detaillierungsgrad: Pauschale Bezeichnungen müssen möglich sein, solange sich gestützt darauf klar bestimmen lässt, welche Aktiven und Passiven übertragen werden. Gegenstände, die aufgrund des Inventars nicht zugeordnet werden können, verbleiben grundsätzlich beim übertragenden Rechtsträger. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Vermögensübertragung nur zulässig, wenn das Inventar aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers einen Aktivenüberschuss ausweist. Das Erfordernis des Aktivenüberschusses im Inventar dient dem Schutz der Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers, indem dadurch die Verminderung des Haftungssubstrats beim übernehmenden Rechtsträger verhindert wird.

Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister erhält die Übertragung rechtliche Gültigkeit. Die Vermögensübertragung wird nur beim übertragenden Rechtsträger ins Handelsregister eingetragen. Die im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven gehen in diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Eintragung im Handelsregister kommt somit konstitutive Wirkung zu.

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden von der Vermögensübertragung formell nicht berührt: Sie behalten ihre Stellung in der übertragenden Gesellschaft, ohne Gesellschafterinnen und Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft zu werden. Darin unterscheidet sich die Vermögensübertragung insbesondere von der Spaltung. Die Vermögensübertragung unterliegt grundsätzlich keinem Gesellschafterbeschluss bei der übertragenden Gesellschaft. Das Gesetz begnügt sich mit der Offenlegung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sind lediglich ex post anlässlich der Generalversammlung oder im Anhang zur Jahresrechnung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen zu informieren. Wenn die übertragenen Aktiven weniger als 5 Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen, entfällt sogar diese Informationspflicht. Immerhin kann die Vermögensübertragung dazu führen, dass die übertragende Gesellschaft ihren Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen kann. Bei der Übertragung des gesamten Vermögens dürfte dies sogar die Regel sein. In solchen Fällen bedingt die Vermögensübertragung eine Zweckänderung und damit die Zustimmung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, respektive der Generalversammlung. Ausnahmsweise ist ein Gesellschafterbeschluss auch erforderlich, wenn die Vermögensübertragung zur Entnahme von Eigenkapital oder zur Liquidation der Gesellschaft führt.

Ansonsten bleiben den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern lediglich die nachträgliche und zeitlich eng befristete Anfechtung des Beschlusses über die Vermögensübertragung wegen Verletzung von Bestimmungen des Fusionsgesetzes sowie allenfalls Verantwortlichkeitsansprüche gegen die mit der Vermögensübertragung befassten Organe.

Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger haftet die übertragende Gesellschaft noch während dreier Jahre solidarisch mit der erwerbenden Gesellschaft für die übertragenen, bereits bestehenden Verbindlichkeiten. Bei vorzeitigem Ablauf der Solidarhaftung oder bei spezifischer Gefährdung können Gläubigerinnen und Gläubiger zudem die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen, die mit den übertragenen Verbindlichkeiten zusammenhängenden. Keine besonderen Schutzvorschriften bestehen hingegen für Gläubigerforderungen, die bei der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft verbleiben.

Besondere, teilweise privilegierende Regelungen enthält die Behandlung der Arbeitsverhältnisse: Hier werden auch künftige Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt. Im übrigen wird den Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit spezifischen Informations- und Konsultationspflichten sowie mit dem automatischen Übergang von Arbeitsverhältnissen (kombiniert mit einem Ablehnungsrecht) im Rahmen einer Spaltung Rechnung getragen.

Spezielle Regeln gelten ferner für Vermögensübertragungen bei Stiftungen, von Vorsorgeeinrichtungen und von Instituten des öffentlichen Rechts.

Anders als bei den übrigen drei Transaktionsformen hingegen enthält das Fusionsgesetz bei der – verfahrensmässig deutlich weniger stark regulierten – Vermögensübertragung keine spezifischen Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Der Verzicht auf solche Erleichterungen erscheint vor dem Hintergrund der relativ einfach zu erfüllenden gesetzlichen Informationspflicht und angesichts des Wegfalls von Prüfungspflicht und Einsichtsverfahren sachgerecht.

Mit der Vermögensübertragung wurde der Anwendungsbereich der Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes" nach Art. 181 OR stark eingeschränkt. Gemäss dem heutigen Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Übernahme des Vermögens oder Geschäfts von im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern des Privatrechts nun zwingend nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes – und zwar unabhängig von der Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers. Die "Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes" nach Art. 181 OR kommt damit praktisch nur noch für nicht im Handelsregister eingetragene Vereine und für Einzelfirmen sowie für einfache Gesellschaften in Frage.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/summary/index.php?datum=2008-09-29>, Stand: 29.09.2008, besucht am 07.09.2010.

Frühere Fassungen

   
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