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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/zulaessig/index.php?datum=2011-02-21>, Stand: 21.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Rechtliches, Zulässige Vermögensübertragungen  
  Überblick über die zulässigen Vermögensübertragungen:

EF
KollG
KommG
AG
KommAG
GmbH
Genoss
Genoss#
Verein
Stiftung
VE
IöR
EF*

KollG*

KommG*

AG

KommAG

GmbH

Genoss

Genoss#

Verein*

Stiftung*

VE

IöR


Legende:
Vermögensübertragung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EF Einzelfirma Genoss Genossenschaft mit Anteilskapital
KollG Kollektivgesellschaft Genoss# Genossenschaft ohne Anteilskapital
KommG Kommanditgesellschaft VE Vorsorgeeinrichtung
AG Aktiengesellschaft IöR Institut des öffentlichen Rechts
KommAG Kommanditaktiengesellschaft * Der Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein
Übersicht basierend auf Botschaft, 4524


Als übertragende Partei kommen bei einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 Abs. 1 FusG eingetragene Gesellschaften1 , Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen in Frage.2 Das Erfordernis des Handelsregistereintrages ist vor dem Hintergrund von Art. 73 Abs. 1 FusG zu verstehen, wonach die übertragende Gesellschaft verpflichtet ist, die Vermögensübertragung im Handelsregister anzumelden. Als übernehmende Partei können bei einer Vermögensübertragung nach dem Wortlaut in Art. 69 Abs. 1 FusG als Rechtsträger alle Gesellschaften3 , Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und Institute des öffentlichen Rechts auftreten. Unseres Erachtens ist aber die Formulierung „Rechtsträger des Privatrechts“ in Art. 69 Abs. 1 FusG wie folgt auszulegen: Über die besagte Legaldefinition des Rechtsträgers hinaus können auf der übernehmenden Seite auch im Handelsregister nicht eingetragene Einzelfirmen, natürliche Personen sowie Vorsorgeeinrichtungen (Vgl. Art. 2 lit. i FusG sowie Art. 2. lit. b FusG)4 stehen.5 Diese Meinung teilt auch das eidgenössische Handelsregisteramt6 : "Das Rechtssubjekt, auf das Vermögenswerte übertragen werden, muss dabei nicht zwingend im Handelsregister eingetragen sein." Mit dem ausdrücklichen Verweis in Art. 69 FusG auf Rechtsträger des Privatrechts werden aber die in Art. 2 lit. a FusG ebenfalls erwähnten Institute des öffentlichen Rechts7 ausgeschlossen; für diese gilt gemäss Art. 99-101 FusG eine Sonderregelung, die ihrerseits jedoch wieder weitgehend auf die allgemeinen Bestimmungen der Vermögensübertragung verweist.8

Mit dem Erfordernis, dass der übertragende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen sein und (nur) dieser die Vermögensübertragung dem Handelsregisteramt anmelden muss (Art. 73 Abs. 1 FusG), kann die nötige Publizität genügend sichergestellt werden.9 Abgesehen davon steht das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger zur Verfügung: So kann beispielsweise mit einer Vermögensübertragung das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden.10 Die möglichst weit gehende Zulassung der Vermögensübertragung entspricht auch dem Grundziel des Fusionsgesetzes, das Transaktionsrecht zu flexibilisieren.

Besondere Vorschriften bestehen für Vermögensübertragungen, bei denen eine Stiftung oder eine Vorsorgeeinrichtung übertragende Partei ist.11 Wo diese Rechtsträger aber in der Rolle der übernehmenden Partei sind, gelten die allgemeinen Vorschriften. Zusätzliche Anforderungen gelten auch für Vermögensübertragungen, an denen ein Institut des öffentlichen Rechts als übertragende oder übernehmende Partei beteiligt ist.12
 
   
  1 Als Gesellschaften gelten gemäss Art. 2 lit. b-c FusG alle Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG und GmbH), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften, mit Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 2 lit. i FusG. Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzung nicht, vgl. Edgar Philippin, Transfert de patrimoine de succursales suisses d\'entreprises étrangères, in Reprax 2009, S. 9 ff.


2 Für die Zulässigkeit der Vermögensübertragung bei Kommanditaktiengesellschaften für kollektive Anlagen und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital vgl. Glanzmann N 171 f.


3 AG, Kommandit-AG, GmbH, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine sowie Genossenschaften: Art. 2 lit. b-c FusG.


4 Letztere Bestimmung schliesst Vorsorgeeinrichtungen von der Definition als Gesellschaften aus, womit Vorsorgeeinrichtungen im Ergebnis auch nicht von der gesetzlichen Definition des Rechtsträgers nach Art. 2 lit. a FusG erfasst werden.


5 Gleicher Ansicht Turin, 92 ff.; Frick, Stämpflis Handkommentar, N 3 zu Art. 69 FusG; Tschäni, Vermögensübertragung, 86 f.; Glanzmann, Umstrukturierungen, N 172; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 9 zu Art. 69 FusG; Malacrida, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 69 FusG.


6 EHRA, Kurzkommentar zum FusG, 20.


7 Nach Art. 2 lit. d FusG gelten als Institute des öffentlichen Rechts die im Handelsregister eingetragenen, organisatorisch verselbständigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht.


8 Gemäss Art. 99 Abs. 2 FusG können Institute des öffentlichen Rechts durch Vermögensübertragung nicht nur ihr Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen, sondern auch das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen.


9 Botschaft, 4459; die detaillierten Ausführungen zum Handelsregistereintrag des übertragenden Rechtsträgers legen e contrario den Schluss nahe, dass beim übernehmenden Rechtsträger kein solches Erfordernis besteht. Aussagekräftig ist diesbezüglich zudem die Übersichtstabelle über die zulässigen Vermögensübertragungen in der Botschaft, 4524, in der für den übernehmenden Rechtsträger ausdrücklich auf das Erfordernis des Handelsregistereintrags verzichtet wird. Für die in der Schweiz im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung bedeutet dies, dass die Vermögensübertragung im Ausland am Sitz der Gesellschaft angemeldet werden muss, Edgar Philippin, a.a.O., S. 12/13.


10 Beispiel aus der Botschaft, 4362.


11 Art. 86 ff. FusG (Stiftungen); Art. 98 FusG (Vorsorgeeinrichtungen).


12 Art. 99 ff. FusG.