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Vermögensübertragung: Rechtliches, Zulässige Vermögensübertragungen


Überblick über die zulässigen Vermögensübertragungen:

EF
KollG
KommG
AG
KommAG
GmbH
Genoss
Genoss#
Verein
Stiftung
VE
IöR
EF*

KollG*

KommG*

AG

KommAG

GmbH

Genoss

Genoss#

Verein*

Stiftung*

VE

IöR


Legende:
Vermögensübertragung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EF Einzelfirma Genoss Genossenschaft mit Anteilskapital
KollG Kollektivgesellschaft Genoss# Genossenschaft ohne Anteilskapital
KommG Kommanditgesellschaft VE Vorsorgeeinrichtung
AG Aktiengesellschaft IöR Institut des öffentlichen Rechts
KommAG Kommanditaktiengesellschaft * Der Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein
Übersicht basierend auf Botschaft, 4524


Als übertragende Partei kommen bei einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 Abs. 1 FusG eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen in Frage. Das Erfordernis des Handelsregistereintrages ist vor dem Hintergrund von Art. 73 Abs. 1 FusG zu verstehen, wonach die übertragende Gesellschaft verpflichtet ist, die Vermögensübertragung im Handelsregister anzumelden. Als übernehmende Partei können bei einer Vermögensübertragung nach dem Wortlaut in Art. 69 Abs. 1 FusG als Rechtsträger alle Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und Institute des öffentlichen Rechts auftreten. Unseres Erachtens ist aber die Formulierung „Rechtsträger des Privatrechts“ in Art. 69 Abs. 1 FusG wie folgt auszulegen: Über die besagte Legaldefinition des Rechtsträgers hinaus können auf der übernehmenden Seite auch im Handelsregister nicht eingetragene Einzelfirmen, natürliche Personen sowie Vorsorgeeinrichtungen (Vgl. Art. 2 lit. i FusG sowie Art. 2. lit. b FusG ) stehen. Diese Meinung teilt auch das eidgenössische Handelsregisteramt: "Das Rechtssubjekt, auf das Vermögenswerte übertragen werden, muss dabei nicht zwingend im Handelsregister eingetragen sein." Mit dem ausdrücklichen Verweis in Art. 69 FusG auf Rechtsträger des Privatrechts werden aber die in Art. 2 lit. a FusG ebenfalls erwähnten Institute des öffentlichen Rechts ausgeschlossen; für diese gilt gemäss Art. 99-101 FusG eine Sonderregelung, die ihrerseits jedoch wieder weitgehend auf die allgemeinen Bestimmungen der Vermögensübertragung verweist.

Mit dem Erfordernis, dass der übertragende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen sein und (nur) dieser die Vermögensübertragung dem Handelsregisteramt anmelden muss (Art. 73 Abs. 1 FusG ), kann die nötige Publizität genügend sichergestellt werden. Abgesehen davon steht das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger zur Verfügung: So kann beispielsweise mit einer Vermögensübertragung das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine Stiftung übertragen werden. Die möglichst weit gehende Zulassung der Vermögensübertragung entspricht auch dem Grundziel des Fusionsgesetzes, das Transaktionsrecht zu flexibilisieren.

Besondere Vorschriften bestehen für Vermögensübertragungen, bei denen eine Stiftung oder eine Vorsorgeeinrichtung übertragende Partei ist. Wo diese Rechtsträger aber in der Rolle der übernehmenden Partei sind, gelten die allgemeinen Vorschriften. Zusätzliche Anforderungen gelten auch für Vermögensübertragungen, an denen ein Institut des öffentlichen Rechts als übertragende oder übernehmende Partei beteiligt ist.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/zulaessig/index.php?datum=2011-02-21>, Stand: 21.02.2011, besucht am 09.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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