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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/ve/index.php?datum=2008-09-30>, Stand: 30.09.2008, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Rechtliches, Vorsorgeeinrichtungen  
  Das Fusionsgesetz enthält in Art. 98 FusG besondere Vorschriften für jene Vermögensübertragungen, bei denen eine Vorsorgeeinrichtung als übertragende Partei auftritt. Keine besonderen Einschränkungen gelten für die Vermögensübertragung von einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft oder Einzelunternehmung auf eine Vorsorgeeinrichtung: Dort sind die allgemeinen Vorschriften zur Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG anwendbar.1

Vorsorgeeinrichtungen2 dürfen Vermögensübertragungen auf einen anderen Rechtsträger nur vornehmen, wenn der Vorsorgezweck sowie die Rechte und Ansprüche sämtlicher Versicherten, das heisst sowohl der Rentenbezüger wie auch der noch im aktiven Berufsleben stehenden Versicherten, gewahrt bleiben (Art. 98 Abs. 2 FusG i.V.m. 88 Abs. 2 FusG).3 Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Übertragung sowohl auf eine andere Vorsorgeeinrichtung wie auch auf einen beliebigen anderen Rechtsträger mit einem anderen als einem Vorsorgezweck erfolgen.4

Für das Verfahren der Transaktion sind gemäss Art. 98 Abs. 2 FusG die allgemeinen Bestimmungen von Art. 70-77 FusG anwendbar. Vorbehalten wird jedoch ausdrücklich, dass Vermögensübertragungen, die im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung stattfinden, einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sofern das Recht der beruflichen Vorsorge eine solche vorschreibt (Art. 98 Abs. 3 FusG). Als Beispiele hierfür sei namentlich auf Art. 23 Abs. 1 FZG5 sowie auf die durch die BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 neu ins Gesetz aufgenommenen Art. 53b-53c BVG6 verwiesen.
 
   
  1 Botschaft, 4479 f.; Zwicker, Besondere Regeln, 186.


2 Nach Art. 2 lit. i FusG gelten als Vorsorgeeinrichtungen all jene Einrichtungen, die der Aufsicht gemäss Art. 61 ff. BVG unterstellt und als juristische Person ausgestaltet sind.


3 Perroulaz, Stämpflis Handkommentar, N 9 zu Art. 88 FusG.


4 Turin, 95.


5 Vgl. dazu etwa Helbling, Vorsorge, 404 ff.; Ruggli-Wüest/Stohler, 121 ff.


6 Vgl. BBl 2003, 6653 ff., 6664. Die 1. BVG-Revision trat gestaffelt in Kraft. Seit 1. Januar 2006 sind alle revidierten Bestimmungen wirksam.