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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/stiftungen/index.php?datum=2008-09-30>, Stand: 30.09.2008, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Rechtliches, Stiftungen  
  Das Fusionsgesetz enthält in Art. 86-87 besondere Vorschriften für jene Vermögensübertragungen, bei denen eine Stiftung als übertragende Partei auftritt. Keine besonderen Einschränkungen gelten jedoch für die Vermögensübertragung von einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft oder Einzelunternehmung auf eine Stiftung. Dort sind die allgemeinen Vorschriften zur Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG anwendbar.1 Wie den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften und Einzelunternehmen nach Art. 69 Abs. 1 FusG so ist es grundsätzlich auch den im Handelsregister eingetragenen Stiftungen2 nach Art. 86 Abs. 1 FusG erlaubt, ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger zu übertragen. Für nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen gelangt jedoch ausschliesslich die Regelung von Art. 181 OR zur Anwendung.3 Die vollumfängliche Zulassung von Vermögensübertragungen bietet den Stiftungen einen Ersatz dafür, dass ihnen die Fusion zum Beispiel mit einer Gesellschaft,4 die Umwandlung in eine Gesellschaft sowie die Spaltung nicht offen steht.5 Die Vermögensübertragung kann demgegenüber nicht nur auf eine andere Stiftung sondern auf einen beliebigen anderen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 lit. a FusG erfolgen.6 Die Vermögensübertragung einer Stiftung auf einen anderen Rechtsträger ist aber nur dann zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, dem Stiftungszweck dient und überdies so vollzogen wird, dass allfällige Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt bleiben (Art. 86 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 78 Abs. 2 FusG). Gemäss Art. 86 Abs. 2 FusG wird im Übrigen neben dem Abschluss eines Übertragungsvertrags (Art. 70-72 FusG) auch die Einhaltung der Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Art. 75-77 FusG) vorausgesetzt. Die übertragende Stiftung trifft jedoch im Gegensatz zu den übrigen Vermögensübertragungen nach Art. 69 ff. FusG keine Informationspflicht i.S.v. Art. 74 FusG. Dementsprechend steht den Destinatären auch kein Anfechtungsrecht gestützt auf das Fusionsgesetz zu.7

Für den Abschluss des Übertragungsvertrages inklusive Errichtung des Inventars ist auf der Seite der übertragenden Stiftung der Stiftungsrat zuständig (Art. 86 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 70 FusG sowie Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG).8 Untersteht die Stiftung nach Art. 84 ZGB der öffentlichen Aufsicht,9 so ist die Vermögensübertragung gemäss Art. 87 FusG auf Antrag des Stiftungsrates der übertragenden Stiftung von der Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung zu prüfen und zu genehmigen.10 Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung, so erlässt sie eine entsprechende Verfügung und meldet die Transaktion zur Eintragung ins Handelsregister an. Mit dieser Anmeldung muss die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 141 Abs. 1 HRegV dem Handelsregisteramt als Belege die Verfügung über die Genehmigung der Vermögensübertragung und den Übertragungsvertrag einreichen.11

Bei Vermögensübertragungen von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, die keiner öffentlichen Aufsicht unterstehen,12 muss die übertragende Stiftung gemäss Art. 141 Abs. 2 HRegV dem Handelsregisteramt anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Auszüge aus den Protokollen der beteiligten Rechtsträger über den Abschluss des Übertragungsvertrages einreichen.

Die Vermögensübertragung wird erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen die im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über (partielle Universalsukzession) (Art. 87 Abs. 4 FusG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 FusG).13
 
   
  1 Botschaft, 4474; Zwicker, Besondere Regeln, 186; ausführlich Riemer, Vereine und Stiftungen, 206 ff.


2 Art. 80 ff. ZGB. Nach Art. 52 Abs. 2 ZGB bedürfen Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen keiner Eintragung im Handelsregister. Will eine solche Stiftung eine Vermögensübertragung vornehmen, hat sie sich daher vorgängig im Handelsregister eintragen zu lassen. Vgl. Botschaft, 4474; Riemer, Vereine und Stiftungen, 203.


3 Burkart, Zürcher Kommentar, N 7 zu Art. 86 FusG.


4 Gemäss Art. 78 FusG können Stiftungen nur mit anderen Stiftungen fusionieren, nicht aber mit Rechtsträgern einer anderen Rechtsform.


5 Während die ersteren beiden Formen der Strukturanpassung bei der Stiftung nicht möglich sind, weil die Grundstrukturen von Stiftung und Gesellschaft nicht miteinander kompatibel sind, ist die Spaltung nicht vorgesehen, weil die Stiftung als zweckgewidmetes Vermögen über keine Mitglieder verfügt und daher bei ihr dieses Rechtsinstitut keinen Sinn macht. Vgl. Botschaft, 4468, 4473; Loser-Krogh, 1108; Kläy/Turin, Entwurf, 36.


6 Dies im Gegensatz zur Fusion, die gemäss Art. 78 Abs. 1 FusG aus Kompatibilitätsgründen nur mit einer anderen Stiftung möglich ist.


7 Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 5 zu Art. 86 FusG.


8 Zum Übertragungsvertrag und Inventar vgl. etwa Tschäni, Vermögensübertragung, 88 ff.


9 Das ist mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen (Art. 87 ZGB) bei allen Stiftungen nach Art. 80 ff. ZGB der Fall.


10 Loser-Krogh, 1108.


11 Nach Art. 28 HRegV hat das Handelsregisteramt zu prüfen, ob für die Eintragung die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind.


12 Gemäss Art. 87 Abs. 1 ZGB sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.


13 Vgl. auch Tschäni, Vermögensübertragung, 92 ff.; Turin, 56 ff., 171 ff.; Beretta, Vertragsübertragung, 251 ff.