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Vermögensübertragung: Rechtliches, Motive


Der Vermögensübertragung wurde vor ihrer Einführung eine grosse praktische Bedeutung vorausgesagt, da sie in einem relativ einfachen Verfahren die Übertragung von flexibel zusammensetzbaren Vermögensteilen ermöglicht. Nichtsdestotrotz hat diese Umstrukturierungsform in der Praxis bis heute noch nicht die erwartete Tragweite erlangt. Dies hängt insbesondere mit der damit verbundenen Handelsregisterpublizität zusammen, die bei einem gewöhnlichen Asset Purchase durch Singularsukzession vermieden werden kann. Dazu machen die weit gehenden Gläubigerschutzbestimmungen des Fusionsgesetzes sowie die Unsicherheit, ob mit den Aktiven und Passiven auch die Verträge übergehen oder ob es dafür der Zustimmung der jeweiligen Vertragsgegenseite bedarf, die Vermögensübertragung weniger attraktiv als im Vorfeld erwartet wurde.

Die Einfachheit des Verfahrens der Vermögensübertragung ist hauptsächlich dadurch bedingt, dass die Transaktion nach ihrer Grundstruktur keine mitgliedschaftsrechtliche Komponente aufweist, da die Gegenleistung an die übertragende Gesellschaft selber und nicht an deren Gesellschafter geht. Die Vermögensübertragung ist daher ideal in Fällen, in denen Vermögensteile ohne Veränderungen auf der mitgliedschaftlichen Ebene übertragen werden sollen. Auf diese Weise können die Schwierigkeiten vermieden werden, welche sich aus den unterschiedlichen mitgliedschaftsrechtlichen Strukturen der Rechtsformen ergeben. Typisch ist hiefür etwa folgender Fall: Einzelfirmen sind generell weder der Fusion noch der Umwandlung zugänglich (vgl. Art. 4 FusG (Fusion); Art. 54 FusG (Umwandlung) ). Die Entwicklung eines Unternehmens von einer Einzelfirma z.B. zu einer Aktiengesellschaft kann deshalb nicht durch eine Umwandlung erfolgen, sondern führt über den Weg der Neugründung einer Aktiengesellschaft, in welche die (im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma ihre Aktiven und Passiven mittels Vermögensübertragung als Sacheinlage einbringt.

Besonders attraktiv ist die Veräusserung eines ganzen Unternehmens auf dem Wege einer Vermögensübertragung: Hier wurde das Verfahren im Vergleich zur früheren Regelung deutlich erleichtert. Anders als beim Verfahren nach Art. 181 OR können nun nicht nur Verbindlichkeiten, sondern auch Aktiven vereinfacht übertragen werden, und zwar auf dem Weg einer (partiellen) Universalsukzession. Weitere typische Anwendungsfälle der Vermögensübertragung sind die Vereinfachung der Liquidation einer Gesellschaft, die Gründung einer Tochtergesellschaft, in welche ein Vermögensteil der Muttergesellschaft als Sacheinlage eingebracht wird, sowie die Übertragung eiens Grundstücksportfolios, welches sich über verschiedene Kantone erstreckt.

Einen Sonderfall stellt die so genannte faktische Fusion („de facto merger“, auch unechte Fusion genannt) dar: Dabei wird das gesamte Vermögen einer Gesellschaft auf eine andere übertragen. Dies kommt im Effekt einer Fusion gleich (allerdings ohne die mitgliedschaftsrechtliche Komponente), zumal für die übertragende Gesellschaft infolge Unmöglichkeit der Zweckverfolgung in aller Regel eine faktische Auflösung mit Liquidation vorliegen dürfte. Diesfalls wäre zwingend eine Beschlussfassung durch die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft notwendig.


Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/motive/index.php?datum=2008-09-30>, Stand: 30.09.2008, besucht am 09.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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