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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/info/index.php?datum=2008-09-30>, Stand: 30.09.2008, besucht am 22.05.2012. |
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| Vermögensübertragung: Rechtliches, Mitwirkung der Gesellschafter und Information | ||||||
| Mitwirkung nur im Ausnahmefall Für die Vermögensübertragung ist nach dem Fusionsgesetz grundsätzlich keine Genehmigung durch die Gesellschafter erforderlich. Das Gesetz begnügt sich in Art. 74 FusG mit der Offenlegung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen lediglich im Nachhinein über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen informiert werden. Allerdings bestehen unter Umständen doch weiter reichende Mitwirkungskompetenzen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche sich auf Rechtsgrundlagen ausserhalb des Fusionsgesetzes stützen. Beispielsweise ist bei der Aktiengesellschaft ein Generalversammlungsbeschluss immer dann erforderlich, wenn die Vermögensübertragung eine Zweckänderung der Gesellschaft und damit eine Änderung der Statuten bedingt (Art. 626 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Aber auch die in Art. 69 Abs. 2 FusG vorbehaltenen gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation können Gesellschafterbeschlüsse erfordern. Nachträgliche Information Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen gemäss Art. 74 Abs. 1 FusG im Anhang der Jahresrechnung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen informiert werden (Art. 74 FusG). Ist keine Jahresrechnung zu erstellen, so genügt es, wenn an der nächsten Generalversammlung über die Vermögensübertragung informiert wird (Art. 74 FusG).1 Die Informationspflicht, welche mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister ausgelöst wird,2 entfällt gänzlich, sofern die übertragenen Aktiven3 weniger als fünf Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen (Art. 74 Abs. 3 FusG). Basis für diese Berechnung ist die letzte erstellte und gegebenenfalls von der Gesellschafterversammlung genehmigte Bilanz. Der Begriff der Bilanzsumme umfasst die Gesamtheit des Umlaufs- und Anlagevermögens; ein allfälliger Bilanzverlust ist nicht mit einzubeziehen.4 Ebenfalls entfällt die Informationspflicht, falls Personalidentität zwischen dem höchsten Exekutivorgan und den Gesellschaftern besteht oder falls der übertragende Rechtsträger keine Gesellschaft i.S.v. Art. 2 lit b FusG ist.5 Der Inhalt der zu vermittelnden Information ist in Art. 74 Abs. 2 FusG vorgezeichnet: Zu berichten ist – mit rechtlicher und wirtschaftlicher Erläuterung – über Zweck und Folgen der Übertragung, den Übertragungsvertrag, die Gegenleistung für die Übertragung sowie über die Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, inklusive Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans. |
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| 1 Bei der Einberufung zur Generalversammlung ist eine entsprechende Information zu traktandieren; Botschaft, 4465. 2 Malacrida, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 74 FusG; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 4 zu Art. 74 FusG. 3 Auch im Fall einer Übertragung von Aktiven und Passiven zählen nur die Aktiven und nicht der Aktivenüberschuss; vgl. Koslar, Stämpflis Handkommentar, N 9 zu Art. 74 FusG. 4 Botschaft, 4465. 5 Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 3 zu Art. 74 FusG. |
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